Ein Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss bringt einen Mann aus dem Murtal vor Gericht. Die Anklage wiegt schwer: Fahrlässige Körperverletzung infolge eines Verkehrsunfalls, verursacht durch massiven Alkoholkonsum.
„Sie wissen, was Gegenstand der Verhandlung ist?“ fragt Gerichtsvorsteherin Helene Sammt zu Beginn. Der Angeklagte nickt. Es geht um jenen Abend, an dem er alkoholisiert ein Auto lenkte, auffuhr und zwei Menschen verletzte.
Sein Verteidiger kündigt ein umfassendes Geständnis an. Der Angeklagte habe sich in einer persönlich schwierigen Situation befunden, Alkohol konsumiert und sich dennoch ans Steuer gesetzt. Der Unfall sei die Folge gewesen. Der Mann fühlt sich schuldig. Den Fahrzeugschaden habe die Versicherung bereits beglichen. Den Führerschein verlor er unmittelbar nach dem Unfall.
Angeklagter bittet um Milde
Der erste Zeuge schildert die Folgen – eine Zerrung der Wirbelsäule und der Schulter. „Beim Trainieren merke ich das noch immer“, sagt er. Damals war er nach dem Unfall im Krankenhaus. Schmerzensgeld hat er bislang nicht gefordert, das holt er nun nach.
Sein Bruder, der zweite Zeuge, schließt sich an. Auch er wurde verletzt und verlangt ein Teilschmerzensgeld. Der Verteidiger erkennt die Forderungen vorerst nicht an.
Der Angeklagte bittet um Milde. Er habe sich zuletzt „wohl verhalten“, ein Teil des Schadens sei bereits gutgemacht. Die Vorstrafen lägen lange zurück.
Ganz so einfach ist es nicht. Der Mann hat mehrere einschlägige Vorverurteilungen. Und der Blutalkoholwert zum Unfallzeitpunkt lag bei 1,66 Promille – trotz des Wissens, dass er ein Fahrzeug lenken würde.
Der Schuldspruch
Das Gericht spricht ihn schuldig. Fahrlässige Körperverletzung infolge grober Sorgfaltsverletzung durch Alkoholkonsum. Die Strafe fällt spürbar aus: Vier Monate Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre. Ursprünglich wären es sechs Monate gewesen, doch Geständnis und teilweise Schadensgutmachung wirkten strafmildernd. Das zugesprochene Schmerzensgeld kommt hinzu. Zudem wird Bewährungshilfe angeordnet. Eine klare Botschaft des Gerichts: Mit den einschlägigen Vorstrafen steht der Angeklagte am Rand. Sollte er erneut straffällig werden, droht der Widerruf der bedingten Strafe. Drei Jahre ohne neuen Fehltritt entscheiden nun darüber, ob die Haftstrafe Theorie bleibt oder Realität wird.