Das neue Gesetz, das seit 1. Jänner in Kraft ist, sollte der Parkabzocke den Wind aus den Segeln nehmen. Zumindest der Ausstelllaune von Briefchen samt einer Geldforderung von mehreren hundert Euro an Personen, die auf einem Privatparkplatz gewendet haben, hat das Gesetz aber wohl keinen Abbruch getan, wie ein aktueller Fall in Graz zeigt.
Konkret geht es um den ehemaligen BAWAG-Parkplatz in der Hergottwiesgasse, der bereits im Vorjahr für Aufsehen gesorgt hat, da mehr als 50 angedrohte Klagen bei der Arbeiterkammer aufschlugen.
Parkabzocke: Neues Gesetz brachte tatsächlich Änderung, allerdings nur für Einsichtige
Die Forderung beträgt 373 Euro. Ansonsten folgt eine Unterlassungs- und Leistungsklage. Nun stellt sich die Frage, was das neue Gesetz bewirkt hat und wie man vorgehen muss, um die Vorteile daraus tatsächlich zu nutzen. Immerhin war das Ziel der Parkabzocke ein Ende zu setzen.
Laut dem Leiter der juristischen Interessensvertretung des ÖAMTC, Martin Hoffer, hat sich durch das Gesetz bei Besitzstörungshandlungen, die mit einem Kraftfahrzeug begangen wurden, tatsächlich etwas getan.
Besitzstörung mit Kfz: Rund 200 Euro als maximale Kosten
Konkret: „Lässt man es auf eine Klage ankommen und erscheint nicht vor Gericht, wird ein Versäumungsendbeschluss ausgestellt. Die Kosten belaufen sich dann auf rund 200 Euro", sagt er. Damit habe man Forderungen jenseits von 200 Euro tatsächlich den Wind aus den Segeln genommen, da man mit einer Klage vor Gericht besser aussteigt. Das gilt aber nur, wenn man sich grundsätzlich einsichtig zeigt.
„Wenn man inhaltlich zu verhandeln beginnt und etwa sagt, man hat keine Besitzstörung begangen, dann greifen vor Gericht die bisher üblichen höheren Gebühren", sagt Hoffer. Damit liegen die Kosten, sollte man vor Gericht verlieren, schnell bei 600 Euro. Zur besseren Orientierung für Betroffene hat die Arbeiterkammer gemeinsam mit dem VKI sowie ÖAMTC und ARBÖ Leitlinien zu den Kosten erarbeitet, die im Zusammenhang mit einer Besitzstörung zulässig verlangt werden dürfen.
Oberster Gerichtshof darf nun mit Besitzstörungsfällen befasst werden
Eine weitere Neuerung ist zudem, dass ab sofort auch der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Besitzstörungsfällen befasst werden kann. Das war bisher nicht möglich.
Weiterhin möglich ist auch das Einbringen eines prätorischen Vergleichs. Darunter versteht man den Versuch, einen Vergleich in einem kurzen Gerichtstermin zu erzielen, bevor es zu einer Klage kommt. Einigen sich die beiden Parteien dort, ist keine Klage mehr möglich. Laut Arbeiterkammer liegen die Kosten in diesem Fall zumeist zwischen 100 und 140 Euro, sofern das Angebot angenommen wird.