Die Tochter und der Schwiegersohn unserer Leserin besitzen eine Eigentumswohnung, zu der auch ein Gemeinschaftsgrund gehört. „Meine Tochter und ihr Mann haben mit dem Einverständnis und den Unterschriften aller Bewohner (bis auf einen!) eine Kinderschaukel für meine Enkelkinder aufgestellt“, berichtete die Frau. Der „Schaukelgegner“ mag angeblich keine Kinder und schon gar keinen Kinderlärm. „Das hat er wortwörtlich gesagt“, erzählte die Frau.

„Er hat meinen Kindern mit Anwalt und Klage gedroht, weil die Schaukel nicht geprüft sei. Deshalb ist meine Tochter mit ihren Nerven völlig am Ende und würde die Schaukel am liebsten wieder abbauen“, berichtete die besorgte Großmutter weiter und wollte gerne wissen, wie es rechtlich in so einem Fall aussieht.

Gemeinschafteigentum

„Ein Garten, der zum Gemeinschaftseigentum gehört, darf von jedem Eigentümer in gleichem Umfang genutzt werden. Das gilt unabhängig von der Größe des jeweiligen Miteigentumsanteils“, erklärt dazu Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund.

Die Nutzung dürfe dabei jedoch nicht so erfolgen, schränkt der Jurist und einschlägige Experte ein, dass andere Miteigentümer von ihrem Recht der Gartenbenützung ausgeschlossen werden.

Verschmutze ein Miteigentümer zum Beispiel den Garten, müsse er diese Verunreinigungen auch entfernen. Es bestehe außerdem die Möglichkeit, eine Hausordnung zu beschließen. Dazu ist ein Mehrheitsbeschluss nach grundbücherlichen Anteilen erforderlich. Durch einen solchen Beschluss können die Wohnungseigentümer bestimmen, wie der Garten gestaltet werden soll. So könnte durch einfachen Mehrheitsbeschluss in der Hausordnung das Aufstellen von Gartenmöbeln oder der einfachen Gartengestaltung geregelt werden.

Alle müssen zustimmen

„Das Anlegen eines Sandkastens oder das Aufstellen einer Schaukel sind dagegen bauliche Maßnahmen bzw. Veränderungen. Solche Veränderungen am Gemeinschaftsgarten dürfen nur vorgenommen werden, wenn alle betroffenen Eigentümer zustimmen“, erläutert der Experte.

Allenfalls könnte die fehlende Zustimmung eines Eigentümers im Außerstreitverfahren durch das Gericht ersetzt werden. Verschiedene Kriterien (siehe unten) würden im Einzelfall für diese Entscheidung herangezogen.