FRAGE: Wir haben Probleme mit dem Wechsel der Hausverwaltung! Da die Kündigung der alten von einem Miteigentümer angefochten wurde, kam es in der Folge zu Gerichtsterminen und zum Streit darüber, ob schon die neue oder noch die alte Hausverwaltung für uns zuständig ist. Wir ärgern uns, weil wir jetzt doppelt zahlen müssen. Wie ist die Rechtslage?
Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund: Es gibt zu dieser Streitfrage eine OGH-Entscheidung (5 Ob 228/09d) mit folgender Aussage: Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar und bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Der Bestand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist (nur) insoweit - auflösend (nicht aufschiebend) - bedingt, als er erst bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig „bestandskräftig” ist.
Hat die Eigentümergemeinschaft auch einen neuen Verwalter bestellt, muss sich der frühere Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und es steht dem früheren Verwalter bei endgültiger „Bestandskräftigkeit” des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft für diese Zeit auch kein Honorar zu. Nur im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc (rückwirkend) stünde dem alten Verwalter ein Entgelt zu, soweit dieser leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.