FRAGE: Eine Besitzerin hat ihre Eigentumswohnung an das Sozialamt für eine Jugend-WG vermietet. Kann man dagegen etwas unternehmen?

Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer antwortet: Gegen eine derartige Vermietung kann man nicht generell vorgehen, da es sich dabei meines Erachtens nicht um eine Widmungsänderung wie bei tageweiser Vermietung oder Ähnlichem handelt.

Ich gehe davon aus, dass die Wohnung weiterhin als Wohnung zum längerfristigen Aufenthalt der Jugendlichen genutzt wird. Gegen die damit verbunden Unannehmlichkeiten und Störungen kann allerdings jeder Miteigentümer vorgehen.

Die Vermieterin sollte aufgefordert werden, die Missstände zu unterbinden, da ansonsten auch gegen den Miteigentümer, der als Vermieter auftritt, vorgegangen werden kann. Das kann bis zu einer Ausschlussklage gegen den vermietenden Eigentümer führen.

Eine Ausschlussklage hat die Beendigung der Miteigentümergemeinschaft dergestalt zum Ziel, dass die Wohnung des betreffenden Miteigentümers versteigert wird.