Auf der einen Seite des Grundstücks unseres Lesers befindet sich ein Acker, der von einem Bauern bewirtschaftet wird. Im Vorjahr hat er darauf Mais gepflanzt. Der Landwirt habe im Herbst seinen Acker zur Gänze geerntet und mit dem Pflug alles fein säuberlich umgebaut und wieder neuen Samen ausgebracht.

„Nur neben der Siedlung und somit auch neben unserem Haus hat er einen breiten Streifen mit sämtlichen Mais-Abfällen liegengelassen“, berichtete der Betroffene. Als dann einmal der Wind stärker geweht hatte, wurde das gesamte Grundstück „durch diese Mais-Abfälle verwüstet. Ich habe einen ganzen Tag zum Aufräumen investiert. Jedes Mal, wenn es stürmt, wird mein Grundstück verunstaltet!“, ärgert sich der Hausbesitzer.

Wenn der Mann nun an die kommende Saison denkt, schwant ihm Übles und so wollte er gerne wissen, ob „der Bauer dazu verpflichtet ist, sein Grundstück so zu pflegen, dass Nachbarn nicht zu Schaden kommen oder ob er auf seinem Acker tun kann, was er will?“

Aufwand ist unzumutbar

„Mir ist keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes oder eines Berufungsgerichtes bekannt, die sich mit der geschilderten Problematik des Verwehens von Rückständen beschäftigt, die nach dem Mähdreschen zurückbleiben“, erklärte dazu Wolfgang Reinisch.

Laut dem Rechtsanwalt kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Verhaltens des Nachbarn einerseits auf das Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall und andererseits auf die Häufigkeit der Verwehungen an. Gehe man nach der Schilderung des Betroffenen davon aus, dass er für die Beseitigung der Verwehungen tatsächlich einen ganzen Tag aufwenden musste, so wäre ein derartiger Aufwand nach der Einschätzung von Reinisch wohl nur dann zumutbar, wenn es sich dabei um ein einzelnes oder im Abstand von mehreren Jahren auftretendes Ereignis handle.

„In kurzen Abständen auftretende Verwehungen, für deren Beseitigung man einen ganzen Tag Arbeit aufwenden muss, wären jedenfalls mit Unterlassungsklage bekämpfbar!“, so der Anwalt, der anfügte: „Um im Streitfall über Beweise zu verfügen, rate ich Ihrem Leser, Fotos vom Zustand auf dem Nachbargrundstück sowie Fotos von jenem Zustand anzufertigen, der in der Folge durch die Verwehungen auf seinem eigenen Grundstück entstanden ist.“