Es sei ja sehr schön, wenn auf den Terrassen und Balkonen Futterstellen für die Vögel errichtet werden, stellte eine Leserin fest. Danach kam aber ein riesiges Aber: „Was ist mit den Nachbarn, die dann ungewollt zur Kotstelle werden?“

Sie habe dieses Problem leider seit Längerem, ihr Nachbar füttere am anliegenden Balkon Winter wie Sommer die Vögel, worauf dann ihr Balkon als Vogelklo missbraucht werde. „Sämtliche Abwehrinstallationen fruchten nur kurzfristig.

Ich habe nichts gegen die Fütterung der Vögel, aber muss das wirklich auf dem Balkon oder der Terrasse erfolgen? Was kann man als unmittelbarer Nachbar gegen diese unzumutbare Belästigung tun?“, fragt sich die Frau.

Keinen Abwehranspruch

„Grundsätzlich ist derjenige für die Folgen verantwortlich, der durch das Anbringen von Futterstellen (Vogelhäuschen etc.) wild lebende Vögel anlockt. Solange die Beeinträchtigungen für den Nachbarn dadurch aber nur unwesentlich sind, wird man keine Abwehransprüche geltend machen können“, erklärt dazu der Jurist Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund.

Tauben und Singvögel gehören laut Schnögl „zweifellos zur Kategorie unbeherrschbarer Tiere“. Bei relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Vögel stehe nicht in jedem Fall ein Abwehranspruch zu. Es müsse sich um Tiere handeln, die dem Störer durch Tierhaltung, Füttern oder sonstiges Anlocken nachbarrechtlich zugerechnet werden können. Im Fall der Bejahung dieser Frage wäre auch noch zu klären, ob „die Verschmutzungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten, und ob die ortsübliche Benützung des Grundstücks des Nachbarn dadurch wesentlich beeinträchtigt wird“.

Ausschlaggebend für die Beurteilung sei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers und nicht das subjektive Empfinden des Betroffenen.

Geminderter Wohnwert

Konkret müsse gefragt werden, ob das Grundstück durch die Beeinträchtigung an Annehmlichkeit verliert und dadurch der Wohnwert gemindert werde. „Ein paar Körner Vogelfutter sind sicher noch nicht als wesentlich einzustufen.

Sollte die Betroffene gegen den Nachbarn vorgehen wollen, müsste sie die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung beweisen. Zunächst sollte aber ein Kompromiss mit dem Nachbarn gesucht werden“, rät Schnögl.