Unsere Leserin hat ein Paket von der Post zugestellt bekommen, das offensichtlich beschädigt war. „Ist nur die Verpackung kaputt oder auch die Ware beschädigt?“, fragt sich die Postkundin und wer haftet für den Schaden, falls es einen solchen gibt?
Die Postpressestelle verwies auf die Allgemeinen Bedingungen, in denen das unter Punkt 4, Haftungen, ganz klar geregelt ist: „Der Empfänger hat äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste spätestens bei der Zustellung, äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen, Sonntage und Feiertage nicht eingerechnet, bei einer Post-Geschäftsstelle schriftlich geltend zu machen.“ Aber Vorsicht: Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung, geht der Anspruch verloren, außer ein unabwendbares Ereignis hat dies verhindert.