Für die Messenger-Überwachung kommen vor allem jene Fälle in Frage, in denen bereits durch Observationsmaßnahmen klar geworden ist, dass die Gefährder über entsprechende Kanäle kommunizieren. Zudem muss sicher gestellt sein, dass kein anderes Instrument alternativ eingesetzt werden kann. Jeder einzelne Anwendungsfall muss richterlich angeordnet werden und wird begleitend durch den Rechtsschutzbeauftragten kontrolliert.