Die Anklagebehörde begründet diesen Schritt damit, dass gemäß §190 Ziffer 2 StPO kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestehe, wie Florian Kreiner, der Verteidiger des 46-Jährigen, der APA mitteilte. "Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist als logische Konsequenz aus den Beweisergebnissen der ersten Verhandlung zu sehen. Richtigerweise wäre der Vater freizusprechen gewesen. Und der Sohn wäre dem Wahrspruch der Geschworenen zufolge wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu verurteilen gewesen", meinte Kreiner am Donnerstag. Er sei "zuversichtlich, dass die Geschworenen im zweiten Rechtsgang hinsichtlich des Sohnes zum gleichen Ergebnis kommen werden."