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Verbot des Pflegeregresses gilt auch für offene Verfahren
Seit 1. Jänner ist der Pflegeregress abgeschafft. Unklar war bisher, wie mit offenen Verfahren umgegangen wird. Der OGH stellte nun in einem Urteil fest, dass das Verbot des Pflegeregresses auch Sachverhalte vor dem 1. Jänner erfasst. Das heißt, dass der Zugriff auf Vermögen von Heimbewohnern, Angehörigen und Erben nicht mehr zulässig ist, auch wenn die Leistung vor Jahresbeginn erbracht wurde.