Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka (ÖVP) hat den Antrag auf Verhängung von Beugestrafen gegen Thomas Schmid wegen 27-facher Verweigerung der Aussage im ÖVP-Korruptions-U-Ausschuss beim Bundesverwaltungsgericht – schon am Mittwoch – eingebracht, berichtete der ORF am Samstag. In einer "profil"-Umfrage sprach sich indes eine Mehrheit dafür aus, dass der von Schmid vor der Korruptionsstaatsanwaltschaft belastete Sobotka zurücktreten sollte.

55 Prozent (der 800 teils telefonisch, teils online Befragten) waren dafür, dass der Nationalratspräsident zurücktritt, ergab eine im neuen "profil" veröffentlichte Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Unique Research. 17 Prozent fanden, er könnte im Amt bleiben. Schmid, der frühere Generalsekretär im Finanzministerium und Ex-ÖBAG-Chef, hatte ihm in seinen Aussagen vor der WKStA vorgehalten, in zwei Steuerangelegenheiten ÖVP-Institute betreffend interveniert zu haben – was Sobotka als "Lügen" zurückwies.

Höhe der Strafe noch unklar

Bei Schmids Befragung im U-Ausschuss am 3. November hat wegen einer Auslandsreise Sobotkas die Zweite Präsidentin Doris Bures (SPÖ) die Sitzung geleitet. Den Antrag auf Beugestrafe brachte jetzt der Nationalratspräsident beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt Beugestrafe "in angemessener Höhe wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage in Bezug auf 27 Fragen", berichtete das Ö1-"Morgenjournal" am Samstag. Der ehemalige Generalsekretär im Finanzministerium und Ex-ÖBAG-Chef hatte unter Hinweis auf das gegen ihn laufende Strafverfahren keine einzige Frage der Abgeordneten beantwortet, nicht einmal jene, ob er ÖVP-Mitglied ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Einlangen des Antrages vier Wochen Zeit für die Entscheidung. Es soll auch klären, wie hoch die Strafe ausfällt. In der Verfahrensordnung sind bis zu 1.000 Euro Geldstrafe für ungerechtfertigte Aussageverweigerung angedroht. Aber es ist nicht klar, ob dies pro Frage oder pro Ausschusstag gilt. Auch Rechtsprechung gibt es dazu noch keine. Deshalb, hält Sobotka in seinem Schreiben fest, "wird die Verhängung der Beugestrafe ohne zahlenmäßige Festlegung beantragt".