Die erhobenen Vorwürfe seien "teils aus rechtlichen und teils aus tatsächlichen Gründen" nicht strafbar, bestätigte der Sprecher der Anklagebehörde, Erich Habitzl, auf APA-Anfrage einen "Kurier"-Bericht (Montag-Ausgabe). Im Raum waren u.a. Folter, Nötigung und Amtsmissbrauch gestanden.

Die Vorgänge bei der Übung im Rahmen der Führungsausbildung haben dem Bericht zufolge den Nato- und EU-Standards aus dem gültigen Dienstbefehl für die SERE-Ausbildung (Survive, Evade, Resist, Extract) entsprochen. Diese habe den Zweck, die Eignung zum Berufssoldaten im Offiziersrang zu überprüfen und auf Extremsituationen im Einsatz vorzubereiten, teilte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt mit.

Die Lehrgangsteilnehmer seien keine Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches, allfällig behauptete Nötigungen seien im Hinblick auf die hier spezifischen Ausbildungsrichtlinien und Ausbildungsziele gerechtfertigt, erklärte der Sprecher. "Rollenspiele als Teil der Ausbildung infolge des Dienstbefehls schließt Strafbarkeit im Sinne der Freiheitsentziehung und entwürdigender Behandlung nach dem Militärstrafgesetz aus", sagte Habitzl.

Kriegsgefangenschaft als Übungsszenario

Laut der im vergangenen November bekanntgewordenen Sachverhaltsdarstellung soll im Februar 2022 bei einem vom Curriculum nicht umfassten Ausbildungsszenario zu Übungszwecken eine Art Kriegsgefangennahme von Fähnrichen erfolgt sein. Berichtet wurde u.a. von "gezielter und dauerhafter Belastung" am 16. und 17. Februar, die Teilnehmer seien menschenunwürdig behandelt sowie "erschöpft und gequält" worden. 71 Fähnriche des betroffenen Jahrgangs hatten daraufhin die Vorwürfe in einem Schreiben als "völlig unzutreffend" bezeichnet und zurückgewiesen. Das schwierige Ausbildungsthema Kriegsgefangenschaft sei "realitätsnahe, aber niemals rechtswidrig oder gar menschenunwürdig dargestellt" worden, hieß es.

Ermittelt worden war wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Folter sowie wegen des Verdachts der Gefährdung der körperlichen Sicherheit, der Freiheitsentziehung sowie der gefährlichen Drohung. Ebenfalls im Raum gestanden war eine entwürdigende Behandlung gemäß Paragraf 35 Militärstrafgesetz. Zwei Vorgesetzte des Lehrgangsleiters waren ebenfalls angezeigt worden. In diesen beiden Fällen waren keine Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.