Nicht nur der Saharastaub ärgert Autobesitzerinnen und Autobesitzer regelmäßig und sorgt für eine klebrige Schicht auf den Fahrzeugen, auch die aktuelle Pollen-Hochsaison macht sich auf den Autos bemerkbar. Während manche Fahrzeugbesitzer gerne selbst Hand anlegen und ihr Gefährt waschen, ziehen andere die bequemere Variante vor und nutzen die Waschstraße. Doch was gilt rechtlich, wenn man statt eines blank geputzten Autos Kratzer, beschädigte Außenspiegel oder Scheibenwischer vorfindet? „Grundsätzlich kommt es darauf an, wodurch der Schaden verursacht wurde. Abhängig davon entscheidet sich, ob die Betreiber der Waschanlage für Reparaturkosten aufkommen müssen oder nicht“, erklärt Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Waschanlagen stehe laut ÖAMTC, dass für außen angebrachte Fahrzeugteile, wie etwa Spiegel, Antennen oder Wischer, keine Haftung übernommen werde, wenn diese nicht ordnungsgemäß gesichert seien. Deshalb sollte man vor Einfahrt in die Waschstraße Spiegel und Wischer einklappen und die Antenne, wenn möglich, abschrauben.
Anders ist die rechtliche Lage jedoch, wenn der Schaden durch eine technische Störung der Waschanlage verursacht werde. „Es ist daher ratsam, so viele Beweise wie möglich zu sammeln. Beschädigte Teile, Fotos sowie Zeug:innen können im Nachhinein sehr hilfreich sein“, meint Hoffer. Falls man selbst aufgrund eines Fehlers die Waschanlage beschädigt, hat laut ÖAMTC die Haftpflichtversicherung des Zulassungsbesitzers einzustehen.
Achtung bei der Parkplatz-Wahl
Um das Auto überhaupt vor Pollen zu schützen, rät der ÖAMTC dazu, sich etwa den Parkplatz mit Bedacht zu wählen. Unter Bäumen riskiere man eine stärkere Pollenbelastung, wobei besonders Ahorn und Linden problematisch seien, da sie Honigtau absondern, an dem Pollen gut haften. Zudem sollte man während der Fahrt die Fenster geschlossen halten und eher zur Klimaanlage greifen. Dabei sollte man auf einen sauberen Pollenfilter für bessere Luftqualität achten.