Der Fall eines heute 13-Jährigen, der von seiner Mutter im Waldviertel in eine Hundebox gesperrt und gepeinigt worden sein soll, wird ab dem 26. Februar im Mittelpunkt eines dreitägigen Prozesses in Krems stehen. Der 33-jährigen Hauptangeklagten wird u.a. versuchter Mord angelastet, einer möglichen Komplizin (40) Bestimmung zur fortgesetzten Gewaltausübung. Die Vorwürfe werden Verteidigerangaben zufolge großteils bestritten. Urteile dürften am 29. Februar fallen.
Weitere Anklagepunkte in Bezug auf die Mutter des Buben sind Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen sowie Freiheitsentziehung. Für die 33-Jährige wurde zudem seitens der Staatsanwaltschaft Krems so wie für die Zweitangeklagte die Unterbringung in einem forensisch-therapeutisches Zentrum beantragt. Die Mutter bestreitet laut ihrer Verteidigerin Astrid Wagner den Vorwurf des versuchten Mordes, wird sich aber zu den beiden weiteren Anklagepunkten "grundsätzlich geständig" zeigen. Die mutmaßliche Komplizin wird sich generell nicht schuldig bekennen, unterstrich ihr Rechtsanwalt Sascha Flatz auf APA-Anfrage.
Mutter droht lebenslange Haft
Die Mutter könnte im Fall einer Verurteilung wegen versuchten Mordes bis zu lebenslange Haft ausfassen. Die Strafdrohung für die Mitangeklagte wegen fortgesetzter Gewaltausübung als Beitrags- oder Bestimmungstäterin beträgt bis zu zehn Jahre.
Die 33-jährige Alleinerzieherin soll ihren Sohn zumindest von Juli bis November 2022 u. a. geschlagen, gefesselt, geknebelt und ihn wiederholt über Stunden in eine Hundebox (Abmessungen: 57 x 83 x 63 Zentimeter) eingesperrt haben. Zudem soll sie das Kind hungern lassen haben.
Die Mutter wurde im Herbst 2022 festgenommen, Anfang März 2023 klickten dann für die 40-jährige mögliche Komplizin die Handschellen. Die Waldviertlerin wird von der Staatsanwaltschaft zumindest als eine Art Einflüsterin angesehen. Sie stammt aus derselben Region wie die Erstangeklagte, ab 2019 entwickelte sich eine sehr enge Freundschaft zwischen den beiden Frauen. Die Niederösterreicherin soll der 33-Jährigen immer wieder Anweisungen zur Bestrafung des Kindes gegeben bzw. die Hauptbeschuldigte in ihrem Verhalten bestärkt haben - persönlich, telefonisch und via Chat-Nachrichten. Über diverse Kommunikationswege dürfte reger Austausch geherrscht haben. Auch der Vorschlag, den Buben in die Hundebox zu sperren, soll von der 40-Jährigen gekommen sein.
Mutter soll erst nach Insistieren der Sozialarbeiterin Rettung alarmiert haben
Der Vorwurf des versuchten Mordes umfasst laut Anklageschrift konkret den Zeitraum von 20. bis 22. November 2022. Mehrmals täglich soll die Mutter ihren damals zwölfjährigen Sohn mit kaltem Wasser übergossen und gleichzeitig über Stunden hinweg die Fenster der Wohnung geöffnet haben. Bei kaltem Wetter senkte sich die Körpertemperatur des unterernährten, bei einer Körpergröße von 1,70 Meter nur mehr rund 40 Kilo schweren Kindes auf 26,8 Grad ab.
Die Konsequenz seien ein Koma sowie ein "für jeden Laien" erkennbarer, akut lebensbedrohlicher Zustand gewesen, folgert die Staatsanwaltschaft Krems. Die Mutter habe jedoch keine medizinische Versorgung veranlasst, vielmehr habe sie wiederholt ihre 40-jährige Freundin angerufen. Die Zweitangeklagte nahm daraufhin Kontakt mit einer Sozialarbeiterin auf und fuhr mit ihr gemeinsam zum Wohnort der Hauptbeschuldigten. An Ort und Stelle alarmierte die Mutter schließlich die Rettung - allerdings "erst über mehrmaliges Insistieren" der Sozialarbeiterin, wie es heißt. Das Kind wurde in der Folge in ein Krankenhaus gebracht und auf der Intensivstation behandelt. Der Gesundheitszustand des Buben verbesserte sich später.
Gutachten: keine Unzurechnungsfähigkeit der Mutter
Laut dem psychiatrischen Gutachten von Peter Hofmann liegt bei der Mutter des Buben "die Entwicklung einer schweren Geisteskrankheit" vor, Unzurechnungsfähigkeit sei aber noch nicht erreicht. Die Steuerungsfähigkeit sei aufgrund einer paranoiden Entwicklung zwar eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben. Es bestehe eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die 33-Jährige in absehbarer Zeit erneut schwere Körperverletzungsdelikte begehen werde.
Ähnlich verhält es sich mit der 40-jährigen möglichen Komplizin, für die ebenfalls die Unterbringung in einem forensisch-therapeutisches Zentrum gemäß Paragraf 21 Absatz 2 Strafgesetzbuch beantragt wurde. Bei ihr liegen laut Hofmann "hoch pathologische, sadistische Handlungselemente" vor.