Künftig darf also Hilfeleistung zur Selbsttötung „angeboten“ werden. Angeboten, aber nicht angepriesen. Werbung für Wege zur Selbsttötung von schwerkranken Menschen bleibt nach dem gestrigen Spruch der Verfassungsrichter weiter verboten. Das Verbot des „Anbietens und Ankündigens“ wurde allerdings als verfassungswidrig aufgehoben, da dies gegen das Menschenrecht der Freiheit der Meinungsäußerung verstößt. Und sonst? Ob sich bei den Hürden und Schutzmaßnahmen bei der Sterbeverfügung, beim Recht auf den selbstbestimmten Tod und der Hilfe zur Selbsttötung etwas ändern wird, wie es einige Antragsteller forderten? Ob die 12-Wochen-Frist, die Aufklärung durch zwei Ärzte, die Voraussetzung einer unheilbaren oder dauerhaft schweren Krankheit als Hürden verfassungswidrig sind, weil damit das Recht auf freie Selbstbestimmung eingeschränkt wird? Sind sie nicht.
Von Mensch zu Mensch
Selbsttötung mit Hürden
© APA / Georg Hochmuth