"Die Errichtung einer herkömmlichen Photovoltaikanlage ist mit bürokratischen Hürden und hohen Kosten verbunden", erklärt Ingo Kaufmann von der D.A.S. Rechtsschutz AG. "Aber auch bei Kleinanlagen gilt es einiges zu beachten, wie etwa die Meldung an den Netzbetreiber sowie die landesspezifischen Regelungen zur Gestaltung von Balkonen", fügt er hinzu.

In die Kategorie der Klein-Photovoltaikanlagen fallen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von weniger als 0,8 Kilowatt. Eine Genehmigung des Netzbetreibers ist nicht notwendig, sehr wohl aber eine Verständigung mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme. Anders verhält es sich bei größeren Stromerzeugungsanlagen von 0,8 bis 20 Kilowatt, die beim Netzbetreiber zu beantragen sind. Wichtig ist es außerdem, eine Anlage mit CE-Kennzeichnung zu erwerben, die sämtlichen EU-Vorschriften entspricht.

Wenn allgemeine Bereiche des Wohnobjekts für die Errichtung beansprucht werden oder das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt wird, muss die Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden. "In jedem Fall sollte der Vermieter oder die Hausverwaltung informiert werden. In Mietverträgen sind manchmal spezielle Regelungen, wie etwa Informationspflichten angeführt", sagt Kaufmann.

Direkt an der Steckdose

Balkonkraftwerke funktionieren gewöhnlich mit Plug-In und werden direkt an die Steckdose angeschlossen. Laut Mietrechtsgesetz ist der Vermieter für den Erhalt und die sichere Funktion elektrischer Leitungen verantwortlich. Deshalb hat dieser ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wenn zusätzlicher Strom in das Hausstromnetz eingespeist wird.

Hinsichtlich Haftung empfiehlt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung, eine fachgerechte Montage durch einen Elektriker vornehmen zu lassen. Entsteht durch das Balkonkraftwerk ein Schaden, ist die Ursache zu ermitteln. Wird ein Dritter geschädigt, haftet man grundsätzlich für dessen Schaden nach den allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen. "Ein gewisses Verschulden, zumindest Fahrlässigkeit, ist dafür Voraussetzung. Bei einer falsch angeschlossenen Anlage muss geprüft werden, ob es sich um grobe Fahrlässigkeit handelt. In diesem Fall ist es möglich, dass einzelne Versicherungen, wie etwa die Haushaltsversicherung nicht leisten", erklärt Kaufmann.