Kerosin und Sprit werden, wie schon vielfach berichtet, immer teurer, damit steigen auch die Reisekosten; die Entwicklung der Energiepreise treibt teilweise auch die Betriebskosten in den Unterkünften in die Höhe. Bei der Reisebuchung für den Sommer 2022 stellt sich also die Frage nach der finanziellen Sicherheit. Welche Preiserhöhungen für gebuchte Urlaube müssen Kunden und Kundinnen hinnehmen?

"Bei Pauschalreisen gibt es dazu eine gesetzliche Regelung", sagt Lukas Eschlböck vom Verein für Konsumenteninformation (VKI). Preisänderungen seien hier grundsätzlich zulässig, aber nur innerhalb bestimmter Grenzen: "Das Pauschalreisegesetz regelt, dass Konsumenten ein kostenloses Rücktrittsrecht haben, wenn der Reisepreis zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und dem Reisetermin um mehr als 8 Prozent steigt", betont er. Kunden müssten vom Veranstalter informiert werden, sobald die Reise zum ursprünglichen Preis nicht mehr angeboten werden kann. "Entweder man stimmt der Änderung in angemessener Frist zu, oder man kann kostenlos zurücktreten."

Was in diesem Zusammenhang eine angemessene Frist ist, wird vom Gesetz nicht näher definiert. Eschlböck: "In der Regel wird von etwa 14 Tagen auszugehen sein." Was Kunden und Kundinnen in dieser Situation auf jeden Fall bedenken sollte: "Wenn man in dieser Frist gar nicht reagiert, gilt das für den Unternehmer als Zustimmung zur Preiserhöhung."

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Wurde hingegen nur ein Flug und keine Pauschalreise gebucht, gibt es keine gesetzliche Regelung zu Preiserhöhungen. "Bei Airlines kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an – ob in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, dass die Preise verändert werden dürfen. Dann wäre aber zu hinterfragen, warum sich die Airline einseitige Leistungsänderungsrechte vorbehält – und es wäre fraglich, ob das überhaupt zulässig ist", klärt Eschlböck auf. Seitens der AUA erklärte man auf Nachfrage des VKI zu Preiserhöhungen auf bereits gekaufte Tickets: "Der Flugpreis kommt bei Abschluss des Beförderungsvertrags zustande, auch wenn der Abflug einige Monate in der Zukunft liegt. Weitere Zahlungen sind nur im Zusammenhang mit Umbuchungen oder Änderungen der Buchung möglich."

Außergewöhnliche Umstände?

Ein weiteres wichtiges Thema bei der Reiseplanung sind die Möglichkeiten, kostenlos stornieren zu können. "Im Pauschalreisegesetz ist geregelt, dass man als Reisender kostenlos vom Vertrag zurücktreten kann, wenn am Bestimmungsort oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise beziehungsweise die Beförderung an den Urlaubsort beeinträchtigen würden", sagt Eschlböck. Im Hinblick auf Corona müsste das Virus wohl extrem mutieren, dass man wieder von außergewöhnlichen Umständen durch die Pandemie sprechen könnte. Ein verlässliches Indiz dafür, dass man kostenlos stornieren kann, sei hingegen eine Reisewarnungfür den Bestimmungsort, die beim Buchen noch nicht gegeben war.

Besser versichert

Und eine Erkrankung an Covid-19 gerade zum Abreisetermin? Eine kostenlose Stornierung ist hier nur mittels einer Reiseversicherung möglich. Die Empfehlung des VKI: "Bei teureren Reisen sollten Sie generell eine Reiseversicherung abschließen."
Jenseits von Pauschalreisen gibt es kein gesetzliches kostenloses Vertragsrücktrittsrecht. "Den kostenlosen Rücktritt gibt es in diesen Fällen nur bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, also wenn jemandem der Flug gar nicht mehr zumutbar ist", sagt Eschlböck und nennt ein Beispiel dafür: "Vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie wurden Flüge nach Amerika gebucht, die auch durchgeführt wurden, aber die Reisenden konnten sie nicht antreten, weil sie zu touristischen Zwecken gar nicht mehr in die USA einreisen durften."