Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die T-Mobile Austria GmbH (zu der unter anderem die Marke Magenta gehört), weil diese im Oktober 2019 Glasfaser-Internet unter anderem mit „Jetzt gratis bis Jahresende“ bewarb. Demnach sollte die monatliche Grundgebühr bis Jahresende für Neubestellungen bis 28.10.2019 wegfallen. Der VKI brachte vor, dass das Unternehmen nach dem Ende dieser Aktion weiterhin für Neuverträge in den ersten drei Monaten keine Grundgebühr verrechnete und monierte, dass die ursprüngliche Werbung damit irreführend war. Der Oberste Gerichtshof gab dem VKI jetzt recht.

Was jetzt "relevant" ist

„Der Oberste Gerichtshof hat hiermit nun erstmals ausgesprochen, dass bei einem für einen begrenzten Zeitraum angekündigten Preisvorteil eine Irreführung vorliegt, wenn dieser Preisvorteil weiterhin gewährt wird. Er bezeichnet hier seine alte Rechtsprechung, wonach in der bloßen Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des angekündigten Sonderverkaufs keine relevante Irreführung des Publikums vorliege, als überholt“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Eine Werbung mit einem scheinbar zeitlich befristeten Sonderangebot ist schließlich geeignet, Kunden zu einem rascheren Anbieterwechsel zu bewegen, sogar zu einem Wechsel vor Ablauf der Bindungsfrist mit dem bisherigen Anbieter. "Der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis hängt allein davon ab, dass sie unwahr ist, weil sie falsche Angaben enthält. Für die Irreführung reicht es aus, wenn die Ankündigung beim Publikum den unrichtigen Eindruck eines befristeten Angebots erwecken konnte. Auch unverschuldet objektiv unrichtige Angaben sind demnach irreführende Angaben", erklären die Konsumentenschützer.

Außerdem brachte der VKI vor, dass T-Mobile schon in der Vergangenheit für die ersten drei Monate nicht die „normale“ Grundgebühr verrechnete, sondern mit einer um 95 Prozent reduzierten Gebühr warb, was nur möglich ist, wenn ein Unternehmen "Mondpreise" festsetzt, also überhöhte fiktive Kalkulationsgrößen, um dann werbewirksam großartige Rabatte bewerben zu können. Auch dies beurteilte der OGH als irreführende Geschäftspraxis.

Im konkreten Verfahren muss das Erstgericht noch Feststellungen zu den Tarifmodellen von T-Mobile vor und nach dem Angebotszeitraum treffen. Hingegen beurteilte das Oberlandesgericht Wien den Umstand, dass blickfangartig mit dem Wort „gratis“ geworben wurde, aber nur klein auf die Servicepauschale, ein Aktivierungsentgelt und die Mindestvertragsdauer hingewiesen wurde, bereits rechtskräftig als irreführende Geschäftspraktik.