Unser Leser gab am 24. September nach einem privaten Ebay-Verkauf bei der Österreichischen Post ein Wertpaket nach London auf, adressiert an die Firmenadresse des Empfängers, an die sich dieser - wie dem Leser bestätigt wurde - regelmäßig Pakete liefern lässt. Am 3. November kam das Paket nach einer wahren Odyssee retour zum Absender, der es nun noch einmal (und wieder gegen Bezahlung von 16,27 Euro Portokosten) der Post anvertraute - diesmal adressiert an die Privatadresse des Empfängers, deren Richtigkeit er sich mehrfach bestätigen ließ, wie er betont. Auch diesmal kam das Paket nach einigen Wochen wegen Unzustellbarkeit wieder retour. „Der Empfänger erhielt nie eine Nachricht über einen Zustellversuch“, erklärt unser Leser. Die Antwort auf die Fragen, woran der Fehler nun genau liege und wie er zumindest seine Portokosten zurückerstattet bekommen könnte, blieb man ihm bei der Post-Hotline schuldig. „Darf ein Unternehmen für eine nicht erbrachte Leistung Geld verlangen, gleich zweimal?“ fragt er sich nun.

Vermutete Zustellfehler & Zuständigkeiten

Wir baten die Post um Stellungnahme und erhielten die Auskunft, bei der ersten Sendung habe es sich um eine „ungerechtfertigte Retoure“ gehandelt, der vermutete Zustellfehler liege aber nicht im Post-Bereich. Und die Rückerstattung der Transportkosten für das zweite Paket sei erst nach Abschluss weiterer Recherchen möglich. Aus Ausgleich dafür biete man dem Kunden aber gerne Post-Gutscheine im Wert von 20 Euro an. Dazu noch die Mitteilung: „Sollte eine identische Sendung wiederholt ungerechtfertigt retourniert werden, muss der Empfänger im Empfängerland die Zustellfehler klären lassen - unser Partner ist die UK Mail Group PLC.“

Aus der Verantwortung

Die Österreichische Post bezog sich dabei auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Paket International“. Nach diesen hafte sie nur für zurückgesendete Pakete, deren Abgabe grundlos unterblieben ist. Laut Post-Partner in England seien die Sendungen unseres Lesers aber wegen fehlerhafter Adressangabe retourniert worden - auf diese Information sei man angewiesen. „Die Anschrift ist so genau zu bezeichnen, dass eine ordnungsgemäße, rasche Abgabe des Paketes ermöglicht wird. Zur Bezeichnung gehören der Empfänger, die Straße, die Hausnummer (gegebenenfalls auch Stiege und Türnummer), die Postleitzahl, der Bestimmungsort und das Bestimmungsland“, lässt man uns wissen.

Was der VKI dazu sagt

„Mehr ist dazu nicht zu sagen?“, haben wir bei der Rechtsabteilung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) nachgefragt und vom Juristen Joachim Kogelmann die Antwort erhalten: „Den Postbedingungen (Paket international) zufolge hat sich das vom Verbraucher beauftragte Unternehmen verpflichtet, die Beförderung des Pakets durchzuführen bzw. wenn das nicht möglich ist, das Paket - zum Zwecke der Beförderung und Zustellung - an ein nationales Postunternehmen weiterzuleiten.“ Etwaige Probleme bei der Zustellung vor Ort durch weitere Gehilfen der Österreichischen Post seien daher aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht der Österreichischen Post zuzurechnen und von dieser auch zu verantworten. Die Österreichische Post hätte daher - wenn man den Aussagen des Verbrauchers Glauben schenkt - grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Entgelt und müsste dieses rückerstatten, wenn die Gründe für das Unterbleiben der Zustellung nicht beim Verbraucher liegen.

Beweispflicht

Der Postkunde müsste freilich erst einmal nachweisen, dass er die Adresse tatsächlich korrekt angegeben hat. „Hier kann es hilfreich sein, nicht nur das Statement des Empfängers oder Internetsuchmaschinen heranzuziehen, sondern unter Umständen auch noch kurz bei offiziellen Stellen nachzufragen, um noch mehr Beweise zu sichern“, sagt Kogelmann. Die Frage der tatsächlichen Unzustellbarkeit lasse sich allerdings zur Gänze nur in einem Gerichtsverfahren klären. Aufgrund des hohen Kosten- und Beweisrisikos könne Verbrauchern aber nicht zu einem solchen geraten werden. Konsumenten könnten sich bei Problemen mit der Post aber sowohl an den VKI als auch an die Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) wenden. Details unter www.rtr.at.

Unser Leser übergab sein Paket schließlich einem deutschen Paketdienst. „Es kam nach wenigen Tagen an“, lässt er uns wissen. Das Porto: 13,99 Euro.