Darf mein Nachbar direkt an der Grundgrenze neben meinem Zaun einen Komposthaufen errichten?

Antwort: „Es bestehen keinerlei konkrete Vorschriften dahingehend, dass mit einem Kompost- oder Misthaufen ein bestimmter Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden müsste“, sagt dazu der Leibnitzer Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch. Grundsätzlich sei die Positionierung daher auch direkt an der Grenze zulässig.

Unser Nachbar wirft auch Essensreste mit Fleisch auf seinen Kompost. Es stinkt. Müssen wie das hinnehmen?

Antwort: Wenn im Einzelfall erhebliche Belästigungen – etwa in Form von Geruch – auftreten, kann sich der Eigentümer des Nachbargrundstückes dagegen nur im Rahmen der Bestimmung des ABGB (Paragraf 364, Absatz 2) zur Wehr setzen. „Demnach kann man sich gegen Einwirkungen wie Geruch, der vom Nachbargrundstück ausgeht, dann zur Wehr setzen, wenn das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten wird und die ortsübliche Benutzung des eigenen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt ist“, sagt Wolfgang Reinisch. Der Nachweis, dass durch die konkrete Geruchsbelästigung die ortsübliche Benutzung des eigenen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, sei in einem gerichtlichen Verfahren aber wohl nur sehr schwer zu erbringen, zumal Geruchsbelästigungen sehr stark schwanken können und somit wohl über einen längeren Zeitraum hinweg fundierte Beobachtungen und Aufzeichnungen auch dritter Personen vorliegen müssten.

Gibt es Vorschriften, die regeln, was auf dem Kompost gelagert werden darf – um etwa eine Rattenzucht zu vermeiden?

Antwort: Es existiert, so der Jurist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, wonach das Füttern von Tauben dann zu unterlassen ist, wenn es dadurch zu einem massiven Anlocken von Tauben in den Bereich eines städtischen Innenhofes und den daraus resultierenden negativen Konsequenzen kommt. Reinisch: „Gelänge der Nachweis, dass es durch die Art der Bewirtschaftung eines Komposthaufens zu einem massiven Anlocken von Mäusen und Ratten kommt, könnte man – gestützt auf die oben erwähnte Entscheidung – ein entsprechendes Unterlassungsbegehren in Erwägung ziehen.“