In der St. Veiter Altstadt herrscht ein markantes Parkraumkonzept. Für Ladetätigkeiten darf man mit dem Automobil Montag bis Freitag von 6 bis 12 Uhr und von 16 bis 20 Uhr, sowie samstags von 6 bis 10 Uhr in der Fußgängerzone halten. Anscheinend zählt es aber nicht als Ladetätigkeit, wenn man einen Rollstuhl ins Auto hieven will.

Folgende Situation spielte sich vor Weihnachten am Hauptplatz in St. Veit ab. Genauer gesagt vor dem Geschäft „Kunst & Werk“. Der Sohn von Ingrid Meckel hat in der dortigen Einrichtung eine Geschäftsfläche. „Ich war damals im Geschäft. Das Auto stand davor und mein Sohn wollte mich drinnen abholen und mich in das Auto setzen. Es war auch ein Behindertenausweis im Auto“, erinnert sich Meckel (60), die blind und auf den Rollstuhl angewiesen ist. „Ich kann leider nicht fliegen und bin auf Hilfe angewiesen, um ins Auto zu kommen.“

Als Meckel und ihr Sohn aus dem Laden kamen, sahen sie bereits einen Parkwächter, der die beiden abstrafen wollte. Sie versuchten die Situation zu erklären. „Der Parkwächter meinte aber nur, dass das Umheben des Rollstuhls in das Auto keine Ladetätigkeit wäre.“ Auch der vorhandene Behindertenausweis wäre keine Berechtigung, das Auto hier abzustellen, zumindest laut des Mannes. „Es war zuerst ein Drama“. Am Ende sah der Parkwächter dann von der Strafe ab und zog weiter. „Das Parken und Halten am Hauptplatz hat nun ein Jahr funktioniert und plötzlich sind sie beim Abstrafen übertrieben schnell“, betont Meckel.

Entrüstet zeigt sich auch Alfred Krainer, Obmann von „Kunst & Werk“. „Ob Fußgängerzone oder nicht, aber so kann das wirklich nicht sein. Die Gemeinde ist zwar bemüht, etwas anzubieten. Aber durch so ein Verhalten vergrault man nicht nur Kunden.“ Von Seiten der Stadt St. Veit heißt es: „Den Aufsichtsorganen ist der Vorfall nicht bekannt. Einzige Erklärung wäre, dass das Fahrzeug verkehrsbehindernd geparkt wurde.“ Zudem verweist die Stadt darauf, dass man mit einem Behindertenausweis während der Ladezeiten parken darf.