Bauarbeiten am Nachbargrundstück sind nie besonders angenehm. Doch was einer Frau aus der Steiermark passiert ist, geht weit über das Thema Lärmbelästigung hinaus. Ihr Anwalt Franz Asseg aus Klagenfurt sagt: „Weil am Grundstück neben meiner Mandantin eine Tiefgarage errichtet wurde, kam es bei Bodenaushubarbeiten zu einer Hangrutschung am Grund meiner Klientin. Ihr Haus hat sich durch den Rutschvorgang um 30 Zentimeter verschoben.“ Die allein lebende Hauseigentümerin habe ein lautes Geräusch gehört und gedacht, es gäbe ein Erdbeben. Überall in den Mauern ihres Hauses und in den Böden seien Risse entstanden, die Türen hätten sich verzogen.
Nach dem Vorfall klagte Asseg im Jahr 2021 den Bauträger und es kam zu einem jahrelangen Prozess, an dem auch die Subunternehmen beteiligt waren. Nun wurde das Verfahren mit einem rechtskräftigen Urteil beendet. „Meine Mandantin erhält rund 252.000 Euro plus Zinsen, die jetzt auch schon rund 40.000 Euro hoch sind. Die beklagten Firmen müssen diese Summe gemeinsam zahlen und auch für künftige Schäden, die mit der Hangrutschung zusammenhängen, haften“, sagt Anwalt Franz Asseg von der Kanzlei „Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner“. Im Urteil des Oberlandesgerichtes Graz (OLG), das der Kleinen Zeitung vorliegt, heißt es: „Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin 252.658,21 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.“
Wie entstand der Schaden?
Der Weg zu dieser Gerichtsentscheidung war mühsam. Denn die beklagten Baufirmen forderten eine Abweisung der Klage. Wie aus den Gerichtsakten hervorgeht, argumentierten sie damit, dass „das Haus der Frau bereits vor der Hangrutschung bautechnisch in keinem guten Zustand war.“ Die Hangrutschung sei außerdem nicht vorhersehbar gewesen. Die Ursächlichkeit der Bauarbeiten am Nachbarsgrund für die behaupteten Schäden wurde ebenfalls bestritten, wie es im Urteil heißt. „Dabei hatte die Hausbesitzerin extra einen Vertrag mit dem Bauträger abgeschlossen, dass er für die Sanierung der Schäden aufkommt. Nach der Hangrutschung musste nämlich eine Hangsicherung durchgeführt werden, damit nicht noch mehr passiert. Meine Mandantin hatte für diese Sicherungsarbeiten einen Meter ihres Grundstückes zur Verfügung gestellt und erlaubt, eine Bohrpfeilwand auf ihrer Liegenschaft zu errichten. Zu diesem Zeitpunkt war der Schaden aber bereits angerichtet“, meint Asseg. Die beklagten Firmen hätten sich im Gegenzug dazu verpflichtet, alle durch die Bauführung entstandenen Schäden am Haus der Frau bis zu einem gewissen Zeitpunkt zu beheben. Im Urteil des OLG heißt es: „Damit schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Sanierung.“ Weil die nicht eingehalten worden ist, beziehungsweise weil es dabei zu Meinungsverschiedenheiten kam, wurde geklagt und fast fünf Jahre lang prozessiert. „Die Klägerin macht ihren Schadensersatzbetrag auch aus der Nichterfüllung dieser Sanierungsvereinbarung geltend“, schreibt das Gericht.
„Geld überwiesen, Fall abgeschlossen“
Im zugesprochenen Schadensersatz in der Höhe von 252.000 Euro ist zusätzlich zu den Sanierungskosten eine sogenannte Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) enthalten. „Das Geld wurde bereits überwiesen“, sagt Asseg. Das Gericht schreibt ganz klar: „Allgemein gilt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Behebung des Schadens einzusetzen.“