Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat erste Entscheidungen in Sachen Informationsfreiheit veröffentlicht. In einem Fall gab das Höchstgericht einem Journalisten, dem die Hypo Vorarlberg Informationen verweigert hatte, Recht. Die Bank sei nicht von der Informationspflicht ausgenommen, befand der VfGH. Die Klage eines anderen Journalisten, der von einem Unternehmen des Landes Niederösterreich Informationen zu Aktivitäten im Iran verlangt hatte, wurde dagegen abgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) hatte im Fall der im mittelbaren Eigentum des Landes Vorarlbergs stehenden Bank entschieden, dass diese von der Informationsfreiheitspflicht ausgenommen sei, weil sie Anleihen emittiere und daher als „börsennotierte Gesellschaft“ anzusehen sei. Die Ausnahme „börsennotierter Gesellschaften“ von der Informationspflicht ist zwar nicht, wie der Journalist in seiner Beschwerde gemeint hatte, verfassungswidrig, erklärte das Höchstgericht in einer Aussendung vom Dienstag. Aber das Landesverwaltungsgericht hat den Begriff „börsennotierte Gesellschaften“ zu weit ausgelegt und damit das verfassungsgesetzliche Recht des Journalisten auf Zugang zu Informationen verletzt.
Börsennotierte Gesellschaften seien nur solche, deren Aktien an einer Börse zum Handel zugelassen sind und nicht Emittenten sonstiger Wertpapiere wie die Hypo Vorarlberg. Der Beschluss des LVwG Vorarlberg wurde daher aufgehoben, das Gericht muss nun neuerlich über den Antrag des Journalisten entscheiden.
Weitere Beschwerde von Journalisten abgewiesen
In einem weiteren Fall zur Informationsfreiheit sah der VfGH dagegen keine Verletzung des Grundrechts auf Zugang zur Information. Die Beschwerde eines Journalisten, der vergeblich Auskunft über die Kooperation eines Unternehmens des Landes Niederösterreich mit dem Iran verlangt hatte, wurde abgewiesen. Das Unternehmen, das für medizinische Zwecke Teilchenbeschleuniger einsetzt, hatte sich auf vertragliche und den Schutz personenbezogener Daten berufen und damit auch vom LVwG Niederösterreich Recht bekommen.
Diese Entscheidung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Zugang zu Informationen, so der VfGH. Ob das Erkenntnis des LVwG in jeder Hinsicht dem IFG entspricht, habe nicht der VfGH, sondern der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem allfälligen Revisionsverfahren zu beurteilen.