Derartig entwaffnende Ehrlichkeit erlebt man nicht alle Tage: „Herr Richter, i kann jetzt wirklich net zu meinem Prozess kommen. I muss mit meinem Hund kacken gehn, sonst sch . . . er mir die ganze Bude voll.“ Mit dieser Begründung lässt eine Angeklagte am Grazer Straflandesgericht gleich einen ganzen Gerichtssaal (Richter, Staatsanwältin, fünf Zeugen, eine Dolmetscherin) in Warteposition zurück. Der Vierbeiner hat eben Vorrang.

Richter Andreas Lenz, doch etwas verdutzt ob der Details, weist die Frau am Telefon umgehend darauf hin, dass für sie Anwesenheitspflicht herrsche und sie rasch herkommen möge. Doch jeder Alternativvorschlag produziert augenblicklich ein neues Problem.: „Geht net. I hab‘ ka Geld fürs Taxi.“ – „Dann kommen Sie zu Fuß, im Notfall mit Hund! Sie wohnen ja gleich ums Eck!“ – „Ich find alleine aber nicht hin.“ – „Dann schalten Sie Ihr Navi ein!“ – „Geht net, mein Internet is‘ aus.“ Der Hinweis auf öffentliches WLAN scheitert an einer weiteren Hürde: „Am Jakominiplatz gibt‘s WLAN? Wo ist der? Wissen Sie, ich geh‘ ja nicht außer Haus.“ – „Warum nicht? So könnten Sie zum Beispiel nach dem Weg zu Gericht fragen“, pocht der Richter auf den Pflichtbesuch. – „Ich red‘ net gern mit fremden Menschen. Außerdem ist Graz gefährlich.“ – „Sie sind gefährlich! Haben nicht Sie jemandem eine Bierflasche über den Kopf gezogen?“ – „Ja ...“

100 Prozent der Angeklagten fehlen beim Prozess

Als wäre dies nicht schon genug an Realsatire, glänzt auch der zweite Angeklagte mit Abwesenheit. Quote diesmal also 100 Prozent. Telefonisch aufzuspüren ist der Mann zunächst nicht, der Richter landet nur in dessen Mobilbox. Zur Überraschung aller ruft der Angeklagte bald zurück: „Wo bin ich?“, fragt er unwissend. – „Straflandesgericht. Dort, wo sie jetzt gerade sein sollten.“ – „Aso, i hab‘ nur zurückgerufen, weil i die Nummer net gekannt habe ...“

Schlussendlich finden sowohl der Mann als auch die Frau (ohne Hund) in den Saal. Die einstündige Verspätung ist ihnen nicht einmal peinlich. Der Angeklagte schimpft dafür auf „die depperte ID Austria“ – sie sei schuld, dass er keine Zustellung bekommen habe.

Versteckt vor dem Prozess: Frauchen und Hund (Symbolfoto)
Versteckt vor dem Prozess: Frauchen und Hund (Symbolfoto) © Gabi Stickler

Fernbleiben bleibt nicht ohne Konsequenz

Nach diesem „Pflanz“ des hohen Gerichts stellt sich die Frage: Ja dürfen die das? Mitnichten! Nach der österreichischen Strafprozessordnung gilt für Angeklagte eine persönliche Anwesenheitspflicht. Unentschuldigtes Fernbleiben von einer Gerichtsladung hat Konsequenzen – im Extremfall ist sogar die Anordnung von Haft zur Sicherung des Verfahrens möglich.

„Auf unseren Ladungen ist vermerkt, dass bei Nichterscheinen eine Vorführung durch die Polizei angeordnet werden kann“, erläutert Barbara Schwarz, Sprecherin vom Grazer Straflandesgericht, das dortige Prozedere. Kommt es dazu, erlässt das Gericht einen Vorführbefehl. Die Polizei sucht die „Prozessschwänzer“ dann an ihrer Wohnadresse oder Arbeitsstelle auf und bringt sie in den Gerichtssaal. Neben dieser (für die meisten vermutlich recht peinlichen) Abholung durch ein „Staatstaxi“, allenfalls auch am Arbeitsplatz, bekommt man das Fernbleiben auch finanziell zu spüren: Die Rechnung bekommt man präsentiert, indem sich die angefallenen Kosten für einen solchen Einsatz bei den zu bezahlenden Prozesskosten zu Buche schlagen können.

Sogar Untersuchungshaft ist möglich

Besteht der Verdacht, dass man sich dem Verfahren bewusst entziehen will, kann der oder die Angeklagte zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Es droht die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr. Ein Sonderfall ist die Verhandlung in Abwesenheit (Abwesenheitsverfahren): Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere bei kleineren Vergehen und wenn man zuvor bereits von der Polizei einvernommen worden ist – kann das Gericht die Verhandlung ohne Angeklagten durchführen und ein Urteil fällen. Aber: Der Angeklagte verliert damit die Chance, sich selbst vor Gericht zu verteidigen.