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Verfassungsgerichtshof

FPÖ muss Rechnungshof Einsicht in Geschäftsbücher geben

Für den Verfassungsgerichtshof ergibt sich daraus kein Verstoß gegen die Betätigungsfreiheit politischer Parteien. Anlass war die Abrechnung des EU-Wahlkampfs 2024.
Der Artikel für Sie zusammengefasst
Diese Zusammenfassung wurde künstlich erzeugt. Wir entwickeln dieses Angebot stetig weiter und freuen uns über Ihr Feedback.
  • Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Verstoß gegen die Betätigungsfreiheit politischer Parteien durch die Einsichtnahme des Rechnungshofs in die Geschäftsunterlagen der FPÖ.
  • Anlass für den Rechtsstreit war der Wahlwerbungsbericht für die EU-Wahl 2024, bei dem der Rechnungshof vermutete, dass Zahlungen an Agenturen zu niedrig ausgewiesen wurden.
  • Die FPÖ muss dem Rechnungshof Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen gewähren, um die Ausgaben für Agenturleistungen und zusätzliches Personal im EU-Wahlkampf 2024 zu überprüfen.
  • Der Rechnungshof hatte keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Wahlwerbungsausgaben von Organisationen oder Dritten getragen wurden, die der FPÖ nahestehen.
  • Der Antrag des Rechnungshofs wurde in diesem Punkt abgewiesen, da keine ausreichenden Beweise vorlagen.
„Vorhang auf“ gilt auch für die Finanzen der FPÖ
© APA / Georg Hochmuth
„Vorhang auf“ gilt auch für die Finanzen der FPÖ
© APA / Georg Hochmuth
31. März 2026,
11:48 Uhr

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