Lärm ist einer der häufigsten Gründe für Nachbarschaftsstreitigkeiten in Wohnhäusern. Die Ursachen sind mannigfach. Grundsätzlich gilt: Das österreichische Mietrechtsgesetz enthält keine pauschalen Ruhezeiten. Es gibt aber „übliche“ Ruhezeiten wie die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr, die Mittagsruhe zwischen 12 und 15 Uhr oder auch die Wochenendruhe samstags ab 17 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig. Zu diesen Zeiten sind zum Beispiel das Rasenmähen, Heckenschneiden oder laute Musik zu unterlassen.

Unterschiede zwischen Gemeinden

Etwas konkretere Vorschriften enthält das steirische Landessicherheitsgesetz. Dieses normiert, dass eine Lärmerregung und die Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens eine Verwaltungsübertretung darstellen. Einen weiteren Anhaltspunkt können Gemeindeverordnungen liefern. So gilt für die Stadt Graz die Immissionsschutz-Verordnung, welche die zulässigen Zeiten für im Hauswesen anfallende lärmerzeugende Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden regelt. Aber Achtung, nicht jede Gemeinde hat solche Verordnungen beschlossen!

Auch die Hausordnung hilft

Zuletzt können noch Bestimmungen über Ruhezeiten in einer Hausordnung oder im Mietvertrag festgehalten werden. In der Praxis ist es dann trotzdem schwierig, zu beurteilen, was innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten zu dulden ist. Vor allem Kinderlärm gibt oft Anlass zur Beschwerde. Laut Rechtsprechung ist „typischer Kinderlärm“ zu dulden. Auch ist auf das Alter der Kinder abzustellen. Stundenlanges Schreien von 8-jährigen Kindern wurde jedenfalls von der Rechtsprechung als nicht mehr ortsüblich klassifiziert.