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Europäischer Gerichtshof urteilt

Blitzeinschlag ist bei Flugverspätung ein „außergewöhnlicher Umstand“

Ein Fluggast brachte Klage wegen einer Entschädigungszahlung gegen die AUA ein, weil er mit 13 Stunden Verspätung in London ankam. Der Europäische Gerichtshof entschied im Sinne der Airline: Kein Anspruch auf Entschädigung.
Der Artikel für Sie zusammengefasst
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  • Der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein Blitzeinschlag als „außergewöhnlicher Umstand“ gilt, der Fluggesellschaften von Entschädigungszahlungen befreit.
  • Ein Passagier klagte gegen die Austrian Airlines wegen einer 13-stündigen Verspätung, die durch einen Blitzeinschlag verursacht wurde.
  • Das Landesgericht Korneuburg bat den EuGH um Klärung, ob ein Blitzeinschlag als außergewöhnlicher Umstand zu bewerten ist.
  • Fluggesellschaften sind bei außergewöhnlichen Umständen nicht zur Entschädigung verpflichtet, müssen jedoch alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen zu vermeiden.
  • Die Austrian Airlines sah sich im Recht, da der Blitzeinschlag unvorhersehbar und nicht beeinflussbar war, und die Maschine nach dem Einschlag technische Schäden aufwies.
Fluggesellschaften sind nach europäischem Recht bei großen Flugverspätungen zur Entschädigung verpflichtet – das gilt aber nicht, wenn der Grund für die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist
© Adobe Stock
Fluggesellschaften sind nach europäischem Recht bei großen Flugverspätungen zur Entschädigung verpflichtet – das gilt aber nicht, wenn der Grund für die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist
© Adobe Stock
16. Oktober 2025,
11:10 Uhr

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