Diese orientieren sich bei Unfällen, die von einem anderen Pistenbenützer verursacht wer­den, an den FIS-­Regeln, welche in zehn Geboten als eine Art „Straßenverkehrsordnung für das Ski­ gebiet“ das korrekte Verhalten auf der Piste vorgeben. Auch den Pis­tenbetreiber kann eine Haftung treffen, wenn zum Beispiel der Unfall durch eine mangelhafte Absicherung der Piste oder durch eine defekte Liftanlage herbeige­führt wurde.

Kommt es bei einem Skiunfall zu Verletzungen und ist die Sach­lage unklar, empfiehlt es sich, im­mer sofort die Polizei zu verstän­digen, die vor Ort die Situation er­heben und dokumentieren kann.