FRAGE: Ein Miteigentümer verwaltet sämtliche Ausgaben für das Haus. Das Sparbuch, das er dafür angelegt hat, lautet auf ihn. Sollten nicht alle Besitzer als Inhaber des Sparbuchs eingetragen sein?

Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund antwortet: Die ordentliche Verwaltung obliegt dem Mehrheitseigentümer. Im schlichten Miteigentum umfasst sie (§ 833 ABGB) alle zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen, die im (objektiven) Interesse aller Miteigentümer (oder jedenfalls nicht nur einzelner Teilhaber) liegen und keine besonderen Kosten verursachen. Die Minderheitseigentümer haben Maßnahmen der von der Mehrheit beschlossenen ordentlichen Verwaltung hinzunehmen.

Auch im Wohnungseigentum entscheidet in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit – wenn ein gemeinsamer Verwalter bestellt wurde, dann dieser. Im Wohnungseigentumsgesetz (§ 31) wird angeordnet, dass die Rücklage auf einem auf die Gemeinschaft lautenden und für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren gesonderten Konto fruchtbringend anzulegen und für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden ist.

Als Vermögen der selbstständig rechtskräftigen Eigentümergemeinschaft ist die Rücklage der Verfügung einzelner Wohnungseigentümer völlig entzogen.

Bei bloßem Miteigentum fehlt eine entsprechende Regelung.

Allenfalls gerichtlich durchsetzbar wäre die Einrichtung eines für die Miteigentümer einsehbaren und auf die Eigentümergemeinschaft lautenden Rücklagenkontos.