Im Pfarrgemeinderat unseres Lesers befindet sich ein „fleißiger Fotograf“, der auch beim Gottesdienst Fotos schießt, die dann auf der Homepage der Pfarre erscheinen.

„Ich möchte nicht, dass Fotos von mir ins Internet gestellt werden! Wie kann ich mich schützen?“, fragte der Mann.

Kein Recht auf Anonymität

„Grundsätzlich gibt es kein Recht auf absolute Anonymität, niemand lebt in einer Käseglocke, die jedes Foto verbietet!“, stellt dazu der Rechtsanwalt und Medienrechtsexperte Stefan Schoeller fest.

Im Hinblick auf die Meinungs- sowie die allgemeine Handlungsfreiheit müsse man es in gewissen Situationen hinnehmen, dass Fotos (ungefragt) angefertigt und veröffentlicht werden. Vor allem dann, wenn es sich um Aufnahmen an allgemein zugänglichen Orten oder an Orten aktuellen Geschehens (Volksfeste, Fußballstadion, Hauptplatz) handelt.

Schutz vor dem Fotografiertwerden

Das Recht bietet jedoch Schutz vor Aufnahmen und deren Veröffentlichung in elektronischen Medien, wenn dadurch „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ verletzt werden. Dann sind die Veröffentlichung und - nach neuer Judikatur und neuem Datenschutzrecht - auch bereits die Aufnahme unzulässig.

Ein hohes Potenzial, berechtigte Interessen des Fotografierten zu verletzen, haben laut Schoeller Aufnahmen im besonders sensiblen Bereich der Religionsausübung.

Neuer Datenschutz

Insbesondere das ab Mai geltende strenge Regime der EU-Datenschutzgrundverordnung schütze Daten (Fotos), die z. B. Rückschlüsse auf religiöse Überzeugungen geben, besonders streng. „In diesem Sinne ist eine Aufnahme während des Gottesdienstes, auf der Personen identifizierbar sind, jedenfalls rechtswidrig!“, so Schoeller.

Sollten Fotos beim Gottesdienst gemacht werden müssen, dürfen auf den Bildern keine Personen identifizierbar sein oder die Abgebildeten müssten ihre Einwilligung erteilen.

Sollte man mit einer derartigen Rechtsverletzung konfrontiert sein, bietet das Zivil- und Datenschutzrecht mehrere Möglichkeiten, sich zu wehren. Schoeller: „Vom Fotografen kann die Unterlassung weiterer Aufnahmen, die Löschung und Beseitigung der angefertigten Bilder sowie allenfalls auch Schadenersatz für die erlittene Kränkung verlangt werden. Das neue Datenschutzregime bedroht den Fotografen bei derartigen Rechtsverstößen mit Geld- und Freiheitsstrafen.“