Es ist bald zwei Jahre her, dass die EU ihre Richtlinie über Honig, Fruchtsäfte sowie diverse Aggregatzustände von gelierten Früchten geändert hat. Nun wurde die sogenannte „EU-Frühstücksrichtlinie“ auch in Österreich kundgemacht – gerade noch rechtzeitig. In Kraft wird sie aber erst Mitte Juni treten. Dann kehrt die Marmelade – hochoffiziell – wieder zurück.

Die Bundesregierung hat am Dienstag mitgeteilt, dass sie vier Verordnungen zur Kennzeichnung und Zusammensetzung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Trockenmilch kundgemacht hat. Darin wird unter anderem geregelt, dass der Begriff „Marmelade“ wieder verwendet werden kann. Die Frist für die Kundmachung war eigentlich im Dezember abgelaufen, aber so genau nimmt es Brüssel auch wieder nicht. Und die jetzige Kundmachung reicht jedenfalls für das von der EU geplante Inkrafttreten Mitte Juni.

Marmelade verschwand nach 2003 aus den Regalen

„Marmelade darf wieder Marmelade heißen. Hinter dieser kleinen Pointe steht ein ganz grundlegendes Anliegen: Menschen wollen verstehen, was sie kaufen“, so Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ). Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig sagte in einer gemeinsamen Presseaussendung: „Marmelade ist ein traditioneller Begriff, der tief in unserem Sprachgebrauch verwurzelt ist. Die meisten Österreicherinnen und Österreicher haben niemals aufgehört, ihn zu verwenden. Nun ist er auch offiziell wieder zulässig.“

Die EU hatte im Jahr 2001 (gültig ab 2003) geregelt, dass die Bezeichnung „Marmelade“ nur für eine Konfitüre einer bestimmten Mischung aus Zitrusfrüchten verwendet werden darf. Der Handel hatte sich auch daran gehalten, doch „in mehreren Amtssprachen der Union verwenden die Verbraucher üblicherweise unterschiedslos die Bezeichnungen „Marmelade“ und „Konfitüre“ für aus anderen Früchten hergestellte Konfitüren“, wie es wörtlich in der aktualisierten EU-Richtlinie heißt. Aus diesem Grund gestattet die EU den Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene künftig den Begriff Marmelade zu verwenden.

Geändert wird auch die Zusammensetzung. Konfitüren müssen künftig einen höheren Fruchtgehalt aufweisen (450 statt bisher 350 Gramm pro Kilo). Bei Honigmischungen muss jedes Ursprungsland in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils inklusive Prozentangabe vermerkt werden. Bei Fruchtsäften wird wiederum eine eigene Kategorie für zuckerreduzierte Säfte eingeführt.