Bei Zugausfällen und -verspätungen müssen Bahnunternehmen in der EU keine Entschädigungen mehr zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände der Grund sind. Das geht aus der neuen EU-Verordnung "über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr" hervor, die am Mittwoch in Kraft getreten ist. Die ÖBB wollen die neuen Regelungen kulant auslegen, bei der Westbahn soll sich nichts ändern.

Keine Entschädigung bei Notfällen

Bisher konnten Fahrgäste durch die Verordnung bei Verspätungen ab einer Stunde 25 Prozent und ab zwei Stunden 50 Prozent des Ticketpreises zurückverlangen. Mit der Anpassung gibt es ab sofort Szenarien, bei denen der Entschädigungsanspruch entfällt. Dazu zählen etwa extreme Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Personen auf dem Gleiskörper, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus, sagte Maria-Theresia Röhsler von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) am Mittwoch im Ö1-Morgenjournal. Bahnunternehmen müssen dabei nachweisen, dass tatsächlich ein solcher Ausnahmegrund vorliegt.

"Verschwindend kleiner Teil" betroffen

Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) wollen die neuen Regelungen kulant auslegen. Wetterextreme sollen etwa weiterhin von den Fahrgastrechten gedeckt sein. Wenn es um Dritte geht, also etwa bei Kabeldiebstählen oder Polizeieinsätzen, sollen zukünftig keine Entschädigungen bezahlt werden, sagte ÖBB-Sprecher Daniel Pinka im Ö1-Morgenjournal: "Es ist aber in diesen Fällen nur ein verschwindend kleiner Teil, der durch die Fahrgastrechte-Entfälle betroffen ist."

Die Hauptgründe für Verzögerungen sind laut ÖBB Baustellen, Verspätungen aus dem Ausland und Anschlussverspätungen. "Hier wird weiterhin entschädigt, weil das keine außergewöhnlichen Vorfälle sind, wie sie in der Fahrgastrechte-Verordnung vorgesehen sind", sagte Pinka.

Westbahn entschädigt weiter

Bei der Westbahn wolle man nichts ändern. Gründe für Verspätungen sollen bei der Entschädigung weiterhin keine Rolle spielen, teilte das Unternehmen gegenüber dem ORF mit.

Weitere Änderungen vorgesehen

Auch weitere Änderungen treten in Kraft: Sind außergewöhnliche Umstände die Ursache für die Zugausfälle, kann das Bahnunternehmen künftig die Unterbringung im Hotel auf höchstens drei Nächte begrenzen, heißt es im Artikel 20 der Verordnung.

Außerdem können Fahrgäste bei einer absehbaren Verspätung von mehr als einer Stunde auch auf den Zug eines anderen Anbieters umbuchen. Um Entschädigungen gültig zu machen, muss der Antrag künftig innerhalb von drei Monaten gestellt werden, statt wie bisher innerhalb eines Jahres.