Unser Leser kaufte sich heuer ein Auto mit reinem Elektroantrieb und freute sich darüber, damit der Umwelt etwas Gutes zu tun. Als ihm im April eine Strafverfügung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wegen Missachtung des temporären Geschwindigkeitslimits auf Basis des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) ins Haus flatterte, war er doch einigermaßen erstaunt. Er war davon überzeugt, sich mit einem E-Auto nicht an diese Vorschrift halten zu müssen. „Wir haben uns im Zuge der Anschaffung des Fahrzeugs extra bei der Autobahnpolizei zu dem Thema erkundigt, und man hat uns unsere Annahme bestätigt“, erzählt der Leser und wähnte sich dabei durch den IG-L-Paragrafen 14/2a/2, der eine Ausnahmeregelung für Elektrofahrzeuge vorsieht, in Sicherheit. „Medial ging die Berichterstattung seit dem Vorjahr auch immer in diese Richtung,“ fügt er hinzu.

Keine Ausnahme ohne Hinweisschilder

Auf jeden Fall erhob unser Leser Einspruch gegen die Strafverfügung – mit dem Hinweis auf den erwähnten Ausnahmeparagrafen und die Tatsache, dass sein Fahrzeug mit einem weißen Kennzeichen mit grüner Schrift auch für alle als Elektrofahrzeug erkennbar sei. Er blieb damit erfolglos.

Die rechtliche Beurteilung der Behörde: „Gemäß Paragraf 14 Abs. 2a Ziffer 2 IG-L sind Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht anzuwenden auf Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die entsprechend gekennzeichnet sind und auf Autobahnen oder Schnellstraßen betrieben werden, sofern darauf gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam gemacht wird.“ Einfach gesagt: Es bedarf eigener Hinweisschilder auf der Autobahn, damit die Ausnahmeregelung gilt.

Nun leuchtete aber zum Zeitpunkt, als unser Leser die Geschwindigkeitsüberschreitung beging und dabei von einem Radargerät erfasst wurde, nur die Überkopfanzeige mit dem „IG-L-100er“ auf, besagte Hinweisschilder gab es nicht. „Deshalb war die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auch auf Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie anzuwenden“, lautet die Rechtsbelehrung im Straferkenntnis.

Ganz schön ratlos

Juristisch ist das wohl in Ordnung“, zweifelte unser Leser nicht an der Expertise – das mit den Hinweisschildern wollte er aber doch noch genauer wissen: „Ich habe mich direkt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erkundigt und die Information erhalten, dass das sogenannte Hinweisschild weder inhaltlich noch in der technischen Umsetzung bekannt ist. Es existiert also nicht, es steht nur im Gesetz. Gestraft wird aber bereits, obwohl man sich doch auch kulant zeigen könnte“, ist unser Leser verärgert.

Und dann die Überraschung

Die Ombudsfrau der Kleinen Zeitung ging der Sache auf den Grund und fragte beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nach. Die Antwort war verblüffend: Tatsächlich tritt die IG-L-Ausnahmeregelung für E-Fahrzeuge nämlich erst am 1. Juli 2019 in Kraft. „Ab diesem Zeitpunkt wird es in Österreich an den entsprechenden Stellen auch die zitierten Hinweistafeln geben.“ Der freundliche Nachsatz, jeder Bürger müsse sich doch selbst informieren, ab wann ein Gesetz in Kraft tritt, entbehrt freilich nicht einer gewissen Ironie. An der Situation unseres Lesers ändert das alles allerdings wenig: Er war um 13 km/h zu schnell unterwegs. Auf den 1. Juli ist er als Autofahrer aber schon sehr gespannt.