Worum geht es?

Bisher galt in Österreich das Amtsgeheimnis, nun sollen viele Informationen für Bürgerinnen und Bürger niederschwellig zugänglich werden. Damit soll es in Österreich demnächst ein Grundrecht auf Informationsfreiheit geben. Am Donnerstag präsentierten Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) und Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) die Einigung.

Welche Informationen sind umfasst?

Grundsätzlich ist im Gesetzesentwurf von "Informationen von allgemeinem Interesse" die Rede. Was abstrakt klingt, kann einen praktischen Nutzen haben: Etwa können Eltern, deren Kind keinen Kindergartenplatz bekommen hat, von der Gemeinde die Information verlangen, nach welchen Kriterien diese Entscheidung getroffen wurde. Bürger einer Gemeinde können Gutachten zu Bauprojekten erfragen oder sich erkundigen, wie viel der neue Sportplatz kostet. Wichtig ist: Die Informationen müssen abgeschlossen und verfügbar sein. Weiterhin nicht veröffentlicht werden Informationen, wenn etwa Gründe des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit dagegensprechen.

Wer muss Informationen veröffentlichen?

Der Gesetzesentwurf unterscheidet zwischen einer proaktiven und einer passiven Informationspflicht. Proaktiv, also ohne danach gefragt zu werden, müssen National- und Bundesrat, Organe der Verwaltung, Gerichte, der Rechnungshof und die Volksanwaltschaft Informationen veröffentlichen. Landtage wurden ausgenommen. Auch etwa Unternehmen oder Stiftungen, die zu mehr als 50 Prozent in öffentlichem Besitz sind, müssen sich an die Transparenzregeln halten. Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern müssen Informationen nur auf Nachfrage veröffentlichen.

Wie kommt man zu Informationen?

Anfragen können gebührenfrei mündlich, schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Erreicht jemanden eine Anfrage, der für deren Beantwortung nicht zuständig ist, muss dieser die Anfrage an die Zuständigen weitergeben. Informationen, die proaktiv veröffentlicht werden müssen, werden auf einer Online-Plattform zu finden sein.

Was passiert, wenn Informationen nicht veröffentlicht werden?

Grundsätzlich muss eine Information innerhalb von vier, in Ausnahmefällen acht Wochen herausgegeben werden. Passiert das nicht, kann ein Bescheid verlangt werden, gegen den Beschwerde erhoben werden kann. Zuständig sind in weiterer Folge die Landesverwaltungsgerichte oder das Bundesverwaltungsgericht. Sanktionsmöglichkeiten gegen Organe, die sich weigern, Informationen herauszugeben, sind allerdings keine vorgesehen.

Ab wann gilt das Gesetz?

Als Erstes muss der Gesetzesentwurf den Nationalrat und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit passieren. Dann gilt eine achtzehnmonatige Legisvakanz, also eine Übergangsfrist, bevor die Regelungen tatsächlich in Kraft treten. Diese Zeit soll zur Vorbereitung genutzt werden, aber auch, um Gesetze anzupassen, in denen noch auf das Amtsgeheimnis Bezug genommen wird.