Nun herrscht Klarheit: Wer von privat zu privat ein Gebrauchtfahrzeug verkauft, genießt einen hundertprozentigen Gewährleistungsausschluss und haftet nicht einmal für die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs. Dies geht aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor, das im Juni gefällt wurde.
Eine Niederösterreicherin hatte ein zehn Jahre altes Auto privat verkauft. Das Pickerl hatte noch Gültigkeit. Der Käufer macht eine Probefahrt, checkt das Auto, so gut er das kann, und ist durchaus zufrieden.
200 Kilometer später hat das Fahrzeug einen Motorschaden. Der Käufer leitet ein Verfahren ein, das bis zum Obersten Gerichtshof ging.
Fazit: Pech gehabt. Da laut OGH beide Parteien Laien sind, verfügt auch die Verkäuferin im Hinblick auf verborgene Mängel über keinen Wissensvorsprung gegenüber dem klagenden Käufer. Deshalb darf der Käufer nur aus dem Vorhandensein eines gültigen „Pickerls“, aus dem Kilometerstand oder der Höhe des Kaufpreises keine Zusage zur (künftigen) Fahrbereitschaft bis zum Ende der Gültigkeit des „Pickerls“ ableiten. Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass beim Gebrauchtfahrzeugverkauf unter Privaten der Käufer beim Auftreten von Mängeln jeglicher Art und Schwere das volle Risiko trägt. Im Fall des Falles steht man allein da und hat keine rechtliche Handhabe mehr. Die Alternative: Gebrauchte nur beim Fachhandel kaufen!