Nachdem mit Beginn dieses Jahres der erste Schritt gemacht wurde, um die kalte Progression abzuschaffen, treten mit 1. Jänner 2024 weitere steuerliche Änderungen in Kraft, um dem Phänomen, dass Arbeitnehmer trotz mehr Gehalt weniger überbleibt, entgegenzuwirken. Dieses „variable Drittel“ der Zwei-Drittel-Lösung der Bundesregierung wird unter anderem für die Anpassung der untersten vier Tarifgrenzen und die Ausweitung der steuerlichen Begünstigungen von Überstunden verwendet.
So steigt ab Jänner die erste Tarifstufe um 9,6 Prozent auf 12.816 Euro jährlich, die zweite um 8,8 auf 20.818 Euro, die dritte um 7,6 auf 34.513 Euro und die vierte um 7,3 auf 66.612 Euro. Dadurch sollen insbesondere Personen mit niedrigen und mittleren Erwerbseinkommen profitieren. Angehoben wird auch der Gewinnfreibetrag für Selbstständige, und zwar von 30.000 auf 33.000 Euro.

Begünstigungen für Überstunden

Steuerliche Begünstigungen kommen ebenfalls ab 1. Jänner für Überstunden. Die ersten zehn Überstunden sind derzeit im Ausmaß von höchstens 86 Euro monatlich steuerfrei, künftig bis 120 Euro. Um der angespannten Personalsituation kurzfristig zu begegnen, können für die Kalenderjahre 2024 und 2025 befristet für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei ausbezahlt werden. Um selbigem Problem entgegenzuwirken, werden die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge von 360 Euro auf 400 Euro erhöht. Unbefristet verlängert wird die Homeoffice-Regelung, die im Zuge der Covid-19-Pandemie eingeführt wurde und bis Ende 2023 befristet war.

Der Kindermehrbetrag wird erhöht

Erhöht wird ab dem Veranlagungsjahr 2024 auch der Kindermehrbetrag. Dieser wird künftig bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zu 700 Euro anstatt wie bisher 550 Euro betragen. Zusätzlich wird jener Zuschuss, den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zur Kinderbetreuung gewähren können, von 1000 Euro steuerfrei auf 2000 Euro und die Altersgrenze der begünstigten Kinderbetreuung von 10 auf 14 Jahre erhöht.

Sozialversicherungsrückerstattung

Ebenfalls als Teil des nicht automatisch abgeglichenen Drittels der Abschaffung der kalten Progression werden mit 2024 die Absetzbeträge samt der Sozialversicherungsrückerstattung zu 100 Prozent an die Inflationsrate angepasst. Die Abschaffung bringt den Menschen in Österreich laut Finanzministerium im Jahr 2024 zusätzliche 3,6 Milliarden Euro.

Erhöht wird auch die CO2-Bepreisung. Diese wurde 2022 mit 30 Euro pro Tonne eingeführt und für das heurige Jahr auf 32,5 Euro (anstatt wie ursprünglich geplant 35) erhöht. Trotz Forderungen nach einer Aussetzung der Erhöhung, etwa durch die niederösterreichische Landesregierung, wird diese für 2024 auf 45 Euro erhöht. Im Jahr 2025 soll sie noch mal auf 55 Euro steigen. Dafür gibt es auch im kommenden Jahr wieder den Klimabonus, dessen Höhe sich an der CO2-Bepreisung orientiert und im Laufe des ersten Halbjahres 2024 festgelegt wird.

Förderung für Freiwilligenarbeit, Reform der Spendenabsetzbarkeit

Gefördert werden soll auch Freiwilligenarbeit. Hierzu soll es zukünftig das sogenannte kleine und große Freiwilligenpauschale geben. Das kleine Freiwilligenpauschale ermöglicht steuerfreie Zuwendungen von 30 Euro pro Kalendertag bzw. 1000 Euro pro Kalenderjahr von der gemeinnützigen Organisation an ihre Freiwilligen. Das große Pauschale erhöht diesen Betrag auf 50 Euro pro Kalendertag bzw. auf 3000 Euro pro Kalenderjahr für bestimmte Tätigkeiten (z. B.: Tätigkeiten für Sozialdienste) im Zusammenhang mit der Freiwilligentätigkeit. Dieser Regierungsvorschlag muss allerdings erst den parlamentarischen Prozess durchlaufen. Steuerfrei werden ab 1. Jänner jedenfalls Entschädigungszahlen an Mitglieder in Wahlbehörden.

In Kraft tritt mit 1. Jänner auch die Reform der Spendenabsetzbarkeit. Spendenbegünstigte Zwecke werden künftig an die Gemeinnützigkeit geknüpft. Ab 2024 können alle gemeinnützigen Vereine und Körperschaften, die die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllen, einen Spendenabzugsbescheid beantragen, die Antragsstellung ist ab April möglich. Dadurch können etwa Kultur- und Sportinitiativen profitieren. An der neuen Regelung stießen sich mehrere NGOs, denn Organisationen, deren Verhalten nicht im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung stehe, können von den Spendenbegünstigungen ausgeschlossen werden. Greenpeace und weitere Organisationen befürchten, dass zivilgesellschaftlicher Protest zum Entzug der Spendenabsetzbarkeit führen könnte.

Körperschaftssteuer sinkt

Weiter gesenkt wird auch die Körperschaftssteuer, und zwar von 25 im vergangenen und 24 im heurigen auf 23 Prozent. Davon sollen bis zu 150.000 österreichische Unternehmen, in erster Linie kleine und mittlere Betriebe, profitieren. Mehr Steuern zahlen sollen künftig hingegen multinationale Konzerne. Durch die globale Mindestbesteuerung wird allgemein sichergestellt, dass multinationale Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von mindestens 750 Millionen Euro weltweit einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 Prozent unterliegen. Damit solle sichergestellt werden, dass der Großteil der Vorteile, die eine Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung mit sich bringt, abgeschafft werden, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen weltweit geschaffen und Steuereinnahmen besser abgesichert werden, heißt es aus dem Finanzministerium. Die nationale Umsetzung der Regelungen über die globale Mindeststeuer erfolgt in einem eigenen gesonderten Gesetz, dem Mindestbesteuerungsgesetz.