Im Zusammenhang mit dem Coronavirus, den drastischen Einschränkungen und Schulschließungen, stellen sich für Arbeitnehmer eine Reihe von Fragen.

Darf ich von zu Hause aus arbeiten? Was ist dabei zu beachten? Was ist bei der Kinderbetreuung zu berücksichtigen? Kann mich der Arbeitgeber auf Kurzarbeit schicken? Was kann ich tun, wenn ich Angehörige zu betreuen habe? Was ist, wenn ich unter Quarantäne gestellt werde?

Werner Anzenberger, AK-Arbeitsrecht-Experte, beantwortete heute im Live-Stream der Kleinen Zeitung Antworten auf Fragen unserer Leserinnen und Leser.

Welche Konsequenzen hat es, wenn man aus Panik vor einer Ansteckung einfach nicht arbeiten geht?
Anzenberger: Das ist eine Dienstpflichtverletzung und ein Entlassungsgrund. Im Zweifelsfall rufen Sie uns bei der Arbeiterkammer an, wir klären jeden einzelnen Fall.

Besonders Schwangere Frauen, machen sich aktuell Sorgen um einen Ansteckung. Darf man sich in der Schwangerschaft besonderen Schutz erwarten?
Anzenberger: Diese Frage taucht häufig auf. Soweit wir wissen, gibt es keine besondere Gefährdung für Schwangere oder Kinder im Mutterleib durch das Corona Virus. Daher gilt auch für schwangere Frauen:  Grundsätzlich muss man seine Arbeitspflicht erfüllen. Wir raten aber im Fall einer Schwangerschaft immer mit dem zuständigen Arbeitsmediziner Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob nicht im individuellen Fall doch eine Gefährdung vorliegt. Wenn eine solche Gefährdung vorliegt hat man Anspruch, vom Dienst freigestellt zu werden. Grundsätzlich hat aber niemand Anspruch darauf, einfach aus Panik oder Sorge Zuhause zu bleiben. Das ist ein Bruch des Arbeitsvertrages. Davon würde ich wirklich abraten, das hat entsprechende Folgen.