Die 7-Tage-Inzidenz sinkt, die Zahl der geimpften steigt: Österreich öffnet am 19. Mai so gut wie alle Bereiche wieder. Es gelten keine Ausgangsbeschränkungen mehr: Man kann das Haus also wieder jederzeit ohne triftigen Grund verlassen.

Allerdings gelten für die Öffnung strenge Auflagen. Die wichtigsten Regeln im Überblick:

  • Tagsüber können sich vier Erwachsene und sechs Kinder drinnen treffen. Im Freien sind zehn Erwachsene und zehn Kinder zulässig.
  • Zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr dürfen sich auch im Freien nur vier Personen und sechs Kinder treffen.
  • An allen öffentlichen Orten gilt die Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Was ist die 3-G-Regel?

Überall, wo die 3-G-Regel gilt, gibt es nur Zutritt, wenn man entweder geimpft, getestet oder genesen ist.
Als Nachweis dafür gilt:

-       Für Geimpfte: Ein Impfpass, ein Impf-Kärtchen oder der Ausdruck aus dem e-Impfpass. Gültig ist der Impfnachweis ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung für drei Monate. Nach der letzten Teilimpfung verlängert sich die Gültigkeit auf insgesamt neun Monate.

-       Für Genesene: Eine ärztliche Bestätigung über eine abgelaufene Infektion oder ein behördlicher Absonderungsbescheid, sind sechs Monate ab der Ausstellung gültig. Ein Nachweis über immunisierende Antikörper ist drei Monate lang gültig.

-       Für Getestete: Ein PCR-Tests gilt 72 Stunden ab Probenahme. Ein Antigentest, der von einer befugen Stelle abgenommen wurde (zB Teststraße, Apotheke) 48 Stunden lang, ebenso wie Selbsttests, die unter Aufsicht in einer Teststraße oder auf einem Gemeindeamt durchgeführt werden. Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, die "digitalen Wohnzimmertests", gelten 24 Stunden lang. Mit Vor-Ort-Tests in Sportstätten, Restaurants, Hotels oder bei Veranstaltungen darf man einmalig eintreten. An anderen Orten ist der Test aber nicht gültig.

Ein gutes Foto oder PDF-Dokument reicht als Nachweis aus, sagte die Generaldirektorin für Öffentliche Gesundheit, Katharina Reich, am Dienstag.

Was gilt in der Gastronomie?

  • 3-G-Regel
  • Sperrstunde ist um 22.00 Uhr
  • Gäste müssen sich registrieren
  • Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch konsumiert werden. Dort herrscht auch keine Maskenpflicht.  
  • In der Gaststube dürfen an einem Tisch maximal 4 Personen mit höchstens 6 Kindern sitzen, im Schanigarten maximal 10 Personen plus 10 Kinder.

Beim Würstel-, Kebap- oder Imbissstand gilt die 3G-Regel nicht. Dort darf auch im Stehen gegessen werden, allerdings nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle. Auch hier gilt die Sperrstunde um 22.00 Uhr.  

Was gilt in Hotels?

  • 3-G-Regel beim Betreten und Einchecken
  • Gäste müssen sich registrieren
  • Wer ins Hotelrestaurant oder an die Bar geht, in die Sauna oder ins Fitnesscenter, muss einen aktuellen 3-G-Nachweis vorweisen. Bei längerem Aufenthalt müssen dafür also die Tests erneuert werden.

Was gilt in Geschäften und bei Dienstleistungen?

  • In Geschäften ist kein 3-G-Nachweis erforderlich. Pro Kunde muss eine Fläche von 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Drinnen herrscht FFP2-Maskenpflicht.
  • Für körpernahe Dienstleistungen wie Frisöre oder im Tattoostudio ist ein 3-G-Nachweis erforderlich. Pro Kundin sind 10 Quadratmeter nötig.
  • Sonstige Dienstleistungen (z.B. Beratung in der Bank) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.
  • Sperrstunde ist um 22:00 Uhr.

Was gilt in Museen, Kulturstätten und für Veranstaltungen?

  • Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3 G-Nachweis, mindestens 20 Quadratmeter für Besucher, FFP2-Maske in geschlossenen Räumen.
  • Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:
  • Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
  • Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
  • Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 50 Prozent der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden
  • Sperrstunde für Veranstaltungen ist 22:00 Uhr.
  • Bei Veranstaltungen müssen sich Gäste registrieren.

Was gilt in Freizeitbetrieben wie Vergnügungsparks oder Thermen?

  • 3-G-Regel
  • Indoor (z.B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von 20 Quadratmetern im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
  • Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besucherinnen ein leerer Sitzplatz sein muss.
  • Die Registrierung von Kunden ist indoor vorgeschrieben.

Was gilt in Alten- und Pflegeheimen?

  • 3-G-Regel für Besucher
  • Mitarbeiterinnen müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • Es dürfen nun täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.

Was gilt im Sportverein, Fitnesscenter, Hallenbad oder Yogastudio?

  • Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel.
  • Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
  • Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht.
  • Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt 10 Personen ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht. Spielen mehr als 10 Personen, muss eine Zusammenkunft bei der Gesundheitsbehörde gemeldet werden.
  • Sperrstunde um 22:00 Uhr
  • Registrierungspflicht für Gäste

Was gilt für Hochzeiten?

  • Standesamtliche Hochzeiten und kirchliche Trauungen dürfen unter den Voraussetzungen der jeweiligen Hausordnung stattfinden. Hochzeitsfeiern in gewohntem Ausmaß sind derzeit nicht möglich.
  • Es dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Der Mindestabstand von 2 Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, ist einzuhalten und eine FFP2-Maske zu tragen. Es dürfen jedoch keine Speisen und keine Getränke verabreicht werden.

Was gilt für Begräbnisse?

  • Die Personenanzahl ist nicht limitiert.
  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  • Eine FFP2-Maske ist indoor verpflichtend zu tragen, outdoor wird sie empfohlen.

Was gilt für Chöre, Musikkapellen und Bands?

  • Proben sind wieder erlaubt.
  • Es gilt die 3-G-Regel und ein Mindestabstand von 2 Metern.
  • Indoor muss jede Person 20 Quadratmeter zur Verfügung haben.
  • Eine FFP2-Maske muss nicht getragen werden (wird aber empfohlen, wenn es die entsprechende Musikausübung erlaubt).