Am 1. Jänner 2021 trat in Österreich das sogenannte Hass im Netz-Bekämpfungsgesetz in Kraft, das es allgemein leichter macht, sich rechtlich gegen schwere Verletzungen der Persönlichkeitsrechte im Internet zu wehren. Wir haben beim Grazer Rechtsanwalt Stefan Schoeller nachgefragt, was das in der Beratungspraxis von Juristen aktuell wirklich bedeutet.

„Eine große Rolle spielt, dass Paragraf 107c im Strafgesetzbuch geändert wurde“, sagt Schoeller. Während früher nur die fortgesetzte bzw. wiederholte (und nicht nur einmalige) Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems unter Strafe gestellt war, hilft der Paragraf jetzt auch gegen einzelne, grobe Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie der Jurist betont.

Mit dem neuen Gesetz wird weiters das sogenannte „Upskirting", also das Fotografieren oder Verbreiten von (ohne Zustimmung aufgenommenen) Nackt- oder Unterwäschefotos unter Strafe gesetzt.

Eine wichtige Veränderung im Strafgesetz ist laut Schoeller auch, dass es nun als Verhetzung gilt, wenn sich das die Menschwürde verletzende Verhalten gegen eine einzelne Person richtet. Schoeller: „Bisher hat Paragraf 283, Absatz 1 des Strafgesetzbuches nur Gruppen geschützt und nicht Einzelpersonen.“

Grundsätzlich ist die Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet für die Opfer massiv und nachhaltig. „Die Tat-Schwelle für den Rechtsbrecher ist niedrig, und zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten auf Basis der alten Gesetzeslage dauerten lange und waren kostenmäßig sehr riskant“, sagt Schoeller. Umso erfreulicher sei die Einführung eines vereinfachten Unterlassungsverfahrens bei Hasspostings samt der Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckbarkeit, also Exekution, das vor allem für den Schutzsuchenden kostengünstig und niederschwellig (über das Bezirksgericht) gestaltet wird.

So funktioniert das vereinfachte Unterlassungsverfahren

  1. Hier wird vom Bezirksgericht auf Antrag des Verletzten ohne vorherige mündliche Verhandlung ein Unterlassungsauftrag erlassen, wenn sich der behauptete Anspruch aus den Angaben der Klage schlüssig ableiten lässt. Der Klage ist ein Nachweis aus dem elektronischen Kommunikationsnetz anzuschließen, der die rechtsverletzenden Inhalte darstellt.

  2. Der Unterlassungsauftrag, den das Gericht im Namen des in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten erlässt, lautet zum Beispiel, dass dem beklagten Verbreiter die weitere Verbreitung von bestimmtem Persönlichkeitsrecht verletzenden Passagen – die dann genau zu bezeichnen sind – in einem elektronischen Kommunikationsnetz untersagt wird.

  3. Gegen diesen vorläufigen Unterlassungsauftrag kann dann der Beklagte das ordentliche Verfahren einleiten und sich wehren, der Kläger hat aber – wenn er es beantragt und die Fortwirkung der behaupteten rechtsverletzenden Handlung für ihn unzumutbar oder mit erheblichen Nachteilen verbunden ist – sofort ein vollstreckbares Instrument, um gegen die weitere Verbreitung Exekution zu führen. Der Beklagte muss in einem solchen Fall tägliche Beugestrafen befürchten, wenn er nicht sofort dem Unterlassungsauftrag Folge leistet.

„Damit sind nicht nur Persönlichkeitsverletzungen in sozialen Netzwerken erfasst, sondern auch Messengerdienste, bei denen die Verletzung nur direkt gegenüber der betroffenen Person erfolgt“, erklärt Schoeller, dem erste Unterlassungsaufträge gemäß Paragraf 549 der Zivilprozessordnung bereits bekannt sind. „Insgesamt halte ich dieses Instrument zur Verhinderung von Hass und Beschimpfungen in elektronischen Kommunikationsnetzen für sehr effektiv – vor allem, wenn sich in Kürze herumsprechen würde, dass tägliche Beugestrafen drohen, die dann auch gesteigert werden können, wenn einem vorläufig vollstreckbaren Unterlassungsauftrag nicht entsprochen wird.“ Der Täter wird also zur Kasse gebeten.