Ab Montag gelten im Zuge der Öffnung des Handels auch für Supermärkte strengere Regeln. Pro Kunde müssen künftig 20 Quadratmeter an Fläche zur Verfügung stehen und nicht wie bisher 10 Quadratmeter. Wegen des Gleichheitsgrundsatzes müssten für alle Händler die gleichen Regeln gelten, sagte ein Sprecher des Gesundheitsministeriums am Freitag zur APA. Die Verschärfung treffe daher alle Händler, nicht nur die, die am Montag nach der längeren Schließungspause wieder öffnen dürfen.

Bezüglich der Regel herrschte bisher offenbar noch Unklarheit. In den vergangenen Tagen hatten mehrere Medien berichtet, dass für Lebensmittelhändler weiterhin die 10-Quadratmeter-Regel gilt.

Zehn Quadratmeter für Friseure

Körpernahe Dienstleister, also Friseure und Co, sind von der Verschärfung ausgenommen. Sie müssen nur zehn Quadratmeter pro Kunde zur Verfügung stellen. Begründet wird die Unterscheidung damit, dass man bei einem Besuch bei einem körpernahen Dienstleister auch einen negativen Coronatest vorweisen müsse.

Für großen Unmut sorgte die heutige Präzisierung seitens des Ministeriums beim Lebensmittelhändler Nah&Frisch. Vor allem für die kleinen, selbstständigen Kaufleute sei dies nicht machbar. "Warum hier eine Verschärfung für den Lebensmittelhandel notwendig sein soll versteht niemand. Die zehn Quadratmeter pro Kunden haben im Lebensmittelhandel perfekt funktioniert", sagte Nah&Frisch-Geschäftsführer Hannes Wuchterl laut einer Aussendung am Freitag. Er appelliert an Gesundheitsminister Rudolf Anschober, die Verschärfung zu überdenken und wieder zurückzunehmen.

Maske im Freien am Bau

Nachdem heute bekannt wurde, dass entgegen ursprünglichen Aussagen die 20-Quadratmeter-Plicht ab 8. Februar auch im Lebensmittelhandel gilt, meldet sich die nächste Berufsgruppe, die sich über Änderungen in der Covid-19-Verordnung beklagt. Die Bundessparte Gewerbe und Handwerk in der Wirtschaftskammer sprach Freitagabend in einer Aussendung von einer "völlig überraschend hinzugefügten Änderung in den vorgestern und heute veröffentlichten Covid19-Verordnungen".

Demnach wurde die bisher nur für Arbeiten in geschlossenen Räumen geltende Verpflichtung, zusätzlich zum Mindestabstand von zwei Metern einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf alle Arbeitsorte ausgeweitet, also auch auf Tätigkeiten im Freien. Spartenobfrau Renate Scheichelbauer-Schuster betonte heute dazu: "Diese Vorgabe kommt für uns völlig überraschend. Und sie ist angesichts des deutlich geringeren Infektionsrisikos bei Arbeiten im Freien und des erst kürzlich verdoppelten Mindestabstandes von zwei Metern auch in der Sache völlig überzogen. Baustellen-Mitarbeiter werden dadurch massiv beeinträchtigt, insbesondere jene, die besonders schwere körperliche Tätigkeiten verrichten."

Sie rechnet vor, dass Gerüstbauer im Laufe eines achtstündigen Arbeitstages Massen von ca. 6.000 bis 7.000 Kilogramm umsetzen. Wie unangemessen die Regelung sei, zeige, dass Spaziergänger oder Freizeitsportler im Freien keinen Mund-Nasenschutz brauchen, so die Interessensvertreterin.