Der Jahreswechsel bringt traditionell Neuerungen für Konsumenten mit sich. Auch 2021 gilt es einiges zu beachten. Etwa, dass die Zollfreigrenze für Sendungen aus dem Ausland Mitte des Jahres fällt - eine lange Forderung des Handels, der sich damit insbesondere gegen Online-Handelsriesen aus China zur Wehr setzt. Lesen Sie hier einen Überblick, was sich 2021 sonst noch ändert.

Aus für geheime Schließfächer

Schließfächer werden in das Kontenregister aufgenommen. Das betrifft ab Jänner 2021 Depots und Safes in Banken und von in Summe rund 100 privaten Anbietern, nicht aber Safes von Hotels oder Gepäckverwahrungen auf Bahnhöfen. Auch der Kreis jener Stellen, die das 2016 installierte Kontoregister abfragen dürfen, wird erweitert. Es wird zudem die Amtshilfe in Steuersachen zwischen Bankenaufsehern (FMA) und Finanz erleichtert.

Ziel der neuen Regeln ist die Verfolgung krimineller Aktivitäten wie Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten sollen erleichtert werden. Und es geht darum, Steuerbetrug hintanzuhalten, namentlich eine mehrfache Erstattung der Kapitalertragssteuer.

Künftig haben die Geldwäschemeldestelle und das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) digitalen Zugriff auf die Daten über Konten. Zudem sollen die nationale Zusammenarbeit und der Informationsaustausch verbessert werden, und die Geldwäschemeldestelle soll die Möglichkeit erhalten, Warnmeldungen an Kredit- und Finanzinstitute zu übermitteln.

Das zentrale Kontoregister wurde mit 1. Oktober 2016 eingeführt und soll Behörden darüber Auskunft geben, welche Konten, Sparbücher und Wertpapierdepots eine Person in Österreich hat. Der Kontostand wird dabei nicht übermittelt.

Kredit: Kosten zurück

Im neuen Jahr wird die Kostenrückerstattung bei vorzeitigen Rückzahlungen von Verbraucherkrediten neu geregelt. Mit Änderungen im Verbraucherkreditgesetz sowie im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die am 1.1.2021 in Kraft treten, wird klargestellt, dass Konsumenten bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten sowohl die laufzeitabhängigen als auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig erstattet bekommen müssen.

Die Neuregelung folgt auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September 2019: Demnach betrifft die anteilige Rückerstattung der Gesamtkosten, die Verbrauchern bei vorzeitiger Kreditrückzahlung zusteht, nicht nur laufzeitabhängige, sondern auch laufzeitunabhängige Kosten - darunter fallen unter anderem Bearbeitungsgebühren oder Abschlussgebühren. Ursprünglich war im österreichischen Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie nur eine Rückzahlung der laufzeitabhängigen Kosten festgelegt.

Die Anwendung der Neuerungen hängt aber auch davon ab, wann der jeweilige Vertrag abgeschlossen wurde. So gelten die Anpassungen für Kreditverträge nach dem Verbraucherkreditgesetz, die nach dem 11. September 2019 abgeschlossen wurden, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach Ende 2020 geleistet wird, sowie für Kredite nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die nach Ende 2020 abgeschlossen werden.

Die Zollfreigrenze fällt

Bisher gibt es keinen Zoll für Packerln aus dem Ausland, wenn der Warenwert unter 22 Euro beträgt. Diese Freigrenze entfällt am 1. Juli in der ganzen EU. Damit ist künftig auch für Waren mit einem Wert von unter 22 Euro von der Post und den Schnelldiensten eine Zollanmeldung abzugeben. Das bisherige System galt als sehr betrugsanfällig - entweder durch falsche Deklarationen oder durch die Aufteilung von Bestellungen in kleine Sendungen mit entsprechend niedrigem Wert.

Mehr Produktkontrollen

Bei der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten wird der Zoll ab Mitte 2021 verstärkte Kontrollen der Produktsicherheitsvorschriften durchführen. Auslöser dafür ist eine EU-Verordnung über die Vollziehung der Marktüberwachungs- und Produktsicherheitsvorschriften. Die EU-Mitgliedsländer müssen verhindern, dass nicht konforme und unsichere Produkte, die eine Gefahr für die Bürgerinnen und Bürger darstellen, auf den Unionsmarkt gelangen. Die Bestimmung gilt ab 16. Juli 2021.

Abgasmanipulationen: Kampf geht weiter

Die unendliche Geschichte der Klagen wegen der Abgas-Abschaltvorrichtungen bei VW und anderen Autofirmen geht 2021 weiter. Auch wenn das deutsche Höchstgericht (BGH) urteilt, dass in Deutschland für manche Autofahrer der Schaden verjährt ist, wird in Österreich der VSV einen Musterprozess führen und versuchen, wegen Betrugs durch "sittenwidrige Schädigung" und "arglistige Täuschung" eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu erstreiten.

Abgesehen davon laufen Sammelklagen des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen VW (wegen des Motors EA 189) bei 16 Landesgerichten. In diesen Verfahren werden nunmehr Sachverständige die eingeklagte Wertminderung bemessen müssen. Diese Verfahren werden sich noch einige Zeit hinziehen.

Alle Geschädigten, die sich dem Strafverfahren in Wien bei der WKStA als Privatbeteiligte angeschlossen haben, können noch klagen, da durch diesen Privatbeteiligtenanschluss die Verjährung unterbrochen wurde. "Mindestens 10.000 Betroffene haben damit intakte Chancen auf Schadenersatzanspruch", sagt Peter Kolba, Obmann beim Verbraucherschutzverein (VSV). Sie müssen aber die Initiative ergreifen und Klagen einbringen.

Außerdem stehen noch Klagen im Zusammenhang mit anderen Motoren als dem EA 189 bevor. Auch greift der Dieselskandal auf andere Autokonzerne wie Fiat und Daimler Mercedes über. Bei Fiat geht es vor allem um den Ducato, bei Mercedes ist noch umstritten, ob die Abschaltung der Abgasreinigung je nach Außentemperatur eine illegale Abschalteinrichtung ist.

Bausparer: alles beim Alten

Die Prämien für Bausparen und die staatlich geförderte Altersvorsorge ("Zukunftsvorsorge") bleiben im kommenden Jahr unverändert. Die Bausparprämie liegt wieder bei 1,5 Prozent, hat das Finanzministerium festgelegt. Für die Zukunftsvorsorge beträgt die Prämie weiterhin 4,25 Prozent.

Beim Bausparen wird unverändert eine Einzahlung von höchstens 1.200 Euro im Jahr gefördert. Die maximale staatliche Prämie, die man für einen "Bausparer" erhalten kann, beträgt daher auch im kommenden Jahr 18 Euro. Wegen der niedrigen Zinsen liegen die Bausparprämie und der Prämiensatz für die Zukunftsvorsorge seit 2012 an ihrer gesetzlichen Untergrenze.

Etwas höher ausfallen wird erneut der höchstmögliche Zuschuss für die Altersvorsorge. Die Obergrenze für geförderte Einzahlungen ist an die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gekoppelt. Die höchstmögliche Einzahlung für eine Förderung wird von rund 2.958 Euro auf 3.057 Euro steigen, der maximale Zuschuss auf rund 130 Euro (nach 126 Euro) im Jahr, wie aus den auf der Finanzministeriums-Homepage veröffentlichten Werten hervorgeht. Die Höchstbeitragsgrundlage wird demnach für 2021 bei 5.550 Euro liegen (nach 5.370 Euro).

Mehrwertsteuer bleibt unten

Die in der Coronakrise monatelang geschlossenen Hotels, Restaurants und Kulturbetriebe bringen viele Unternehmen in Bedrängnis. Ein von der Regierung vorübergehend auf 5 Prozent herabgesetzter Mehrwertsteuersatz soll die Einbußen etwas abfedern. Diese Maßnahme gilt nun bis Ende 2021. So wurde etwa der ohnehin bereits ermäßigte Steuersatz auf Logis in Höhe von 10 Prozent Anfang Juli auf 5 Prozent halbiert.

Die als Coronahilfe für Unternehmen gedachte temporäre Senkung der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze auf einheitlich 5 Prozent war Ende Juni in einer Sondersitzung des Nationalrates einstimmig beschlossen worden. Ursprünglich sollte die Steuersenkung befristet von Anfang Juli bis 31. Dezember 2020 wirksam sein.

Der niedrige Steuersatz gilt unter anderem für Speisen und Getränke in der Gastronomie, für Kino- und Theaterkarten, Bücher, Zeitungen, Kunstwerke, Naturparks, Zoos und Zirkusveranstaltungen. Er kommt nicht bei der gewerblichen Beherbergung zum Tragen, sondern auch bei Privatzimmervermietungen bzw. der Überlassung von Ferienwohnungen. Die Umsatzsteuer von 5 Prozent findet sowohl in Gasthäusern und Bars als auch in Schutzhütten Anwendung. Weiters sind Fleischer, Bäcker und Konditoren von der Mehrwertsteuersenkung umfasst, wenn sie Speisen und Getränke verkaufen.

Auch Bücher, Broschüren, Bilder- und Malbücher, Noten und kartographische Erzeugnisse aller Art sind von der befristeten Ermäßigung betroffen. Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, Theater- und Musikveranstaltungen sowie Filmvorführungen und der Museenbetrieb sind ebenfalls inkludiert. Ferner gilt der ermäßigte Steuersatz für die Einfuhr von Kunstgegenständen wie Gemälden, Tapisserien oder Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst sowie von Fotografien.