Die Abschiebung von drei minderjährigen Mädchen nach Georgien und Armenien vergangene Woche sorgt weiterhin für Diskussionsstoff. Kritik an einer Abschiebung von hier geborenen und aufgewachsenen Kindern steht der Frage gegenüber, wie es sein kann, dass eine Familie trotz mehrfach abgelehnter Asylanträge so lange im Land bleiben konnte.

Um Letzteres zu beantworten, lohnt sich ein Blick auf den Fall der zwölfjährigen Tina, die nach Georgien abgeschoben wurde. Laut dem zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) reist ihre Mutter 2006 legal nach Österreich ein. 2008 wird Tina geboren, die Mutter stellt ein Jahr später einen Asylantrag. Nachdem dieser jedoch abgelehnt wird, reist die Familie 2012 freiwillig nach Georgien aus. 2014 kehren sie zurück und stellen in Österreich erneut einen Antrag auf Bleiberecht. Auch dieser wird rechtskräftig abgelehnt, diverse Folgeanträge werden daraufhin eingebracht.

Veraltete Judikatur

Dass diese das Verfahren derart in die Länge ziehen können, liegt laut BFA auch an veralteter Judikatur. Noch vor wenigen Jahren musste bei Folgeanträgen jedes Mal erneut grundlegend geprüft werden. Heute wird hier lediglich noch einmal kurz der Akt studiert. Neu angesehen wird die Causa hingegen dann, wenn sich die Lage im Herkunftsland grundlegend geändert hat. Sind dort inzwischen politische Unruhen oder andere Veränderungen passiert, wird erneut geprüft.

Das sei in Georgien aber nicht der Fall gewesen, die Familie von Tina habe sich damit laut BFA vier Jahre lang wissentlich illegal im Land aufgehalten. Zudem habe man sich in der Vergangenheit mehrerer Abschiebungsversuche entzogen.

Kein Bleiberecht bei illegalem Aufenthalt

Einige Politiker und Juristen hatten sich angesichts des Umstandes, dass Tina hier geboren und aufgewachsen ist, für ein „humanitäres Bleiberecht“ ausgesprochen. Das werde in der Praxis jedoch kaum vergeben. Das stimmt so nicht, laut einer Statistik des Innenministeriums wurden im vergangenen Jahr rund 2500 „Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen“, wie das Bleiberecht eigentlich heißt, vergeben. Dafür infrage kommen Menschen, die sich gut integriert haben, unbescholten sind und keine familiäre Bindung mehr zu ihrem Heimatland haben.

Besonders wichtig: Die Betroffenen müssen sich legal im Land aufgehalten haben, entstandene soziale Bindungen werden ebenfalls nur dann gewertet. Das war, wie man aus dem BFA hört, bei Tinas Familie nicht der Fall, da sie sich, wie schon erwähnt, illegal im Land aufgehalten habe.

Die Vergabe eines solchen Bleiberechts wird übrigens automatisch und in jeder Instanz eines Asylverfahrens geprüft. Noch vor wenigen Jahren musste dafür ein eigener Antrag gestellt werden, die Entscheidung lag bei den Ländern. Bevor es zu einer Abschiebung kommt, wird der Akt von der Asylbehörde zudem noch einmal geprüft. Das sei laut BFA auch im Fall der Familie von Tina geschehen, die Abschiebung sei durchzuführen gewesen.