Das Problem ist inzwischen bekannt. Die Preise verschiedener Baumaterialien sind während der Pandemie deutlich gestiegen. Auf diesen Kostensteigerungen wollen die Unternehmen nicht sitzen bleiben und versuchen, diese an Ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Bei den Konsumentenschützern der Arbeiterkammer mehren sich die Anfragen zu dem Thema.

"Aufträge im Baubereich sind Werkverträge", sagt Ulrike Weiß, die den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich leitet.  "Die Kunden nehmen ein Angebot des Unternehmens an und der Werkvertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien zustande. Die Preise sind meist fix vereinbart und können grundsätzlich nur geändert werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen."

Ist eine einseitige Preiserhöhung möglich?

Die einseitige Preiserhöhung ist nur möglich, wie Weiß betont, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde. Hier gebe es einen wesentlichen Unterschied zwischen reinen Unternehmerverträgen, in denen veränderliche Preise leichter zu vereinbaren  sind, und Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten, bei denen das Konsumentenschutzgesetz einen besonderen Schutz vor einseitigen Preiserhöhungen bietet.

Was sagt das Konsumentenschutzgesetz?

Vertragsklauseln, die eine einseitige Preiserhöhung vorsehen, müssen die Grundlagen für eine Preiserhöhung so klar, eindeutig und nachvollziehbar darlegen, dass den Kunden bei Vertragsschluss eine möglichst zutreffende Vorstellung vom künftigen Entgelt vermittelt wird. Weiß: "Generalklauseln wie zum Beispiel ,Preissteigerungen bei Material und Löhnen werden dem Kunden weiterverrechnet`entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen und sind daher nicht verbindlich. Zudem muss in der Klausel für den Fall, dass eine Preisänderung eintritt, auch eine Preissenkung vorgesehen sein."

Wie sollen Betroffene reagieren?

Kunden, die schon einen Vertrag haben, sind, wie Weiß betont, nicht verpflichtet, Nachtragsangebote mit höheren Preisen zu akzeptieren. "Das Unternehmen ist verpflichtet, den Auftrag zu den vereinbarten Preisen auszuführen. Weigert sich das Unternehmen, wird es vertragsbrüchig und Konsumenten können Schadenersatz geltend machen.