Wer vor Bekanntwerden des Dieselskandals ein Auto von Volkswagen geleast hat, bekommt die Leasingbeiträge nicht zurück. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verneinte am Donnerstag entsprechende Ansprüche von Kunden. Damit bestätigte er seine bisherige Rechtsprechung.

Schon im September vergangenen Jahres hatte der BGH zu einer Klage gegen Audi entschieden, dass Leasingnehmer trotz der Manipulationssoftware bei den Dieselmotoren keinen Anspruch auf die Erstattung ihrer Beiträge hätten. Er begründete dies damit, dass der Wert der Nutzung des Wagens den vereinbarten Leasingzahlungen entspreche.

Allerdings ließ er damals eine Frage offen: ob dies nämlich auch dann gilt, wenn der spätere Kauf des Autos bereits zu Vertragsbeginn vereinbart wurde. Darauf bezog sich eine Firma in ihrer Klage gegen VW - eine von dreien, über die der BGH am Donnerstag entschied.

Alle drei Leasingverträge waren vor Bekanntwerden der Manipulationen an Dieselmotoren im September 2015 abgeschlossen worden, in diesem Fall bereits 2010. Später kauften die Kläger die jeweiligen Wagen. Die Firma erklärte, dass sie von Anfang an beabsichtigt hätte, das Auto nach Ende des Leasingvertrags zu erwerben.

Wenn das geleaste Auto die ganze Zeit über nutzbar gewesen sei, kompensiere das den finanziellen Nachteil. Entspreche der Nutzungswert den geleisteten Zahlungen, sei den Leasingnehmern kein Schaden entstanden, befand der BGH.