Kein Ende nimmt die Diskussion, ob im Fall Friedrich Felzmann Fehler gemacht wurden. Die Oberstaatsanwaltschaft Graz legt dar, dass Gutachter Manfred Walzl in einem Ermittlungsverfahren 2016 von der StA Leoben sehr wohl mit einer Fremdgefährdungseinschätzung beauftragt worden sei.

Dem widerspricht Walzl: „Entscheidend war die Frage nach der Selbstgefährdung, weil er gedroht hatte, sich in die Luft zu sprengen.“ Auf Gefährlichkeit für andere Personen habe er deshalb nicht Bezug nehmen können. Und bei der Selbstmorddrohung sei tatsächlich nicht mit der für eine Einweisung nötigen großen Wahrscheinlichkeit von einer Tathandlung auszugehen gewesen. „Ich habe aber dringend geraten, dass er ärztlich observiert und behandelt werden muss.“ Nachsatz: „Ich weiß nicht, wer da Ausreden braucht.“

Oberstaatsanwalt Erich Leitner widerspricht: Anlasstat war laut Gutachtensauftrag die Drohung, sich vor dem OLG Graz in die Luft zu sprengen, also die Androhung der Gefährdung auch von anderen Personen (Mitarbeitern, Parteien, Passanten) durch Sprengmittel. Und das wäre auch eine Anlasstat (Strafdrohung mehr als ein Jahr), die eine Unterbringung möglich gemacht hätte und von der der Gutachter ausgehen hätte müssen.

„Es geht uns aber nicht darum, die seinerzeitige Expertise als solche zu kritisieren, sondern darzulegen, dass tatsächlich auch der Gutachtensauftrag erging, ob in Zukunft aus psychiatrischer Sicht mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie z.B. Todesdrohungen oder schwere Körperverletzungen zu befürchten sind.“

Diese Frage nach der Gefährlichkeitsprognose habe Walzl verneint, indem er ausführte, dass er nicht mit der im Gesetz geforderten großen Wahrscheinlichkeit von neuerlichen Tathandlungen mit schweren Folgen ausgehen könne und die Empfehlung einer Unterbringung daher aus gutachterlicher Sicht unterbleiben müsse. Eine Antragstellung auf Unterbringung war der Staatsanwaltschaft auf Basis dieser Einschätzung verwehrt.

Die Gefährdungseinschätzung sei aber nach den seinerzeitigen Untersuchungsergebnissen vorzunehmen gewesen, betont Leitner. Seither ist ein Jahr vergangen, weshalb aus den nunmehrigen Taten nicht ohne Weiteres rückgeschlossen werden könne, dass die seinerzeitige Expertise des Sachverständigen eine Fehleinschätzung war.