Die am Wochenende bekannt gewordenen „Sideletter“ der Bundeskoalition zwischen ÖVP und FPÖ bzw. ÖVP und Grünen sind nicht nur wegen bisher unbekannter Nebenabreden brisant (Stichwort Kopftuchverbot für Lehrerinnen). Auch etliches, was dem „gelernten Österreicher“ ganz normal erscheinen mag, läuft an den rechtlichen Vorgaben völlig vorbei.

1 Verfassungsrichter – auf Jahre im Voraus verplant

Was die Parteien vereinbart haben: Mit der FPÖ hatte die ÖVP eine detaillierte Regelung erstellt, wer am Verfassungsgerichtshof nachfolgen sollte, wenn einer der 14 Richter in Ruhestand tritt (nachdem das mit dem 70. Geburtstag passieren muss, ist das planbar). Auch mit den Grünen gab es eine entsprechende Vereinbarung, welche Partei jeweils eine Richterstelle nominieren darf – mit Ausnahme von Präsident Christoph Grabenwarter jedoch ohne Namensnennung.

Wie es eigentlich funktionieren sollte: Die Stellen von Richtern, Präsident und Vizepräsident werden bei Freiwerden im Amtsblatt der Republik ausgeschrieben, besetzen müssen sie dann je nach Amt die Bundesregierung, National- oder Bundesrat. 2018, als die ÖVP mit der FPÖ koalierte, bewarben sich 38 Juristinnen und Juristen auf die beiden frei gewordenen Richterstellen, es gab ein Hearing im Parlament, obwohl längst klar war, wer zum Zug kommen würde. Die heutige grüne Nationalratsabgeordnete Ewa Ernst-Dziedzic urteilte damals: „Eine Farce.“

Detail am Rande: Bis 1995 mussten National- und Bundesrat dem Bundespräsidenten Dreiervorschläge für die Ernennung von Verfassungsrichtern legen – nachdem Bundespräsident Thomas Klestil aber einmal einen „falschen“ Kandidaten ernannte, wurde das flugs auf nur noch einen Kandidaten zusammengekürzt.

2 ORF-Deals unter Freund(eskreis)en

Was die Parteien vereinbart haben: Sowohl mit der FPÖ als auch mit den Grünen hat die Volkspartei geregelt, welche Partei wie viele Mitglieder in den ORF-Stiftungsrat, das höchste Gremium des öffentlich-rechtlichen Mediums entsenden darf – und wem der Vorsitz in dem Gremium zusteht (Norbert Steger von der FPÖ unter der damaligen und den Grünen unter der aktuellen Koalition).

Wie es eigentlich funktionieren sollte: Das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks von 1974 sieht unter anderem die „Unabhängigkeit der Personen und Organe“ des ORF vor. Im ORF-Gesetz, das die Bestellung unter anderem der Stiftungsräte regelt, ist vorgesehen, dass diese „an keine Weisungen und Aufträge gebunden“ sind, also z. B. auch welchen Vorsitzenden sie zu wählen haben; außerdem hätten sie Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände des ORF einzuhalten.

3 Türkis-blaues Journalistengeschiebe

Was die Parteien vereinbart haben: Soweit bekannt nur mit den Freiheitlichen hat die ÖVP auch weit über den Stiftungsrat – bei dem immerhin der Politik auch dem Gesetz nach für die Nominierung verantwortlich ist – hinaus in die Organisation des ORF Vereinbarungen getroffen. So wurde in einem Zusatzpapier auch über journalistische Funktionen verfügt – mit Initialen wurde etwa fixiert, wer den Parteien nach Chefredakteur, Sendungsverantwortlicher oder Channelmanager werden sollte.

Wie es eigentlich funktionieren sollte: Wie bereits unter 3. festgehalten, sollten die Organe des ORF dem Gesetz nach unabhängig und verschwiegen in ihren Entscheidungen sein – die Nominierung einzelner Journalisten widerspricht dem klar. Der ORF-Redakteursrat protestiert.

4 Budgetpolitik nach Wahlergebnis

Was die Parteien vereinbart haben: Mit den Grünen hat die ÖVP akkordiert, dass etwaige Budgetüberschüsse – die Regelung ist sichtlich vor Corona entstanden - „nach Wahlergebnis“ auf Projekte der Koalitionsparteien aufzuteilen wären.

Wie es eigentlich funktionieren sollte: Budgetprioritäten sind zwar ihrer Natur nach immer eine politische Entscheidung – allerdings müssen auch Budgets wie alle Gesetze dem Sachlichkeitsgebot entsprechen, also im Detail sachlich begründet sein. Dass ein Projekt finanziert wird, weil eine Partei bei der letzten Wahl soundsoviel Prozent gemacht hat, wird diesem Anspruch kaum gerecht.