Mit dem Einbringen des finalen Abänderungsantrages zum Epidemiengesetz in den Nationalrat am Donnerstag ist nun fixiert, worüber seit Wochen verhandelt wurde: Das neue Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass nur mehr Menschen, die ein negatives Testergebnis vorweisen können, bestimmte Betriebsstätten betreten dürfen. Beim Besuch von Krankenhäusern und Altenheimen, aber auch von Veranstaltungen, Hotels oder Kulturstätten muss dann eine Bestätigung für einen negativen Coronatest vorgelegt werden. Auch für den Besuch von Restaurants und Lokale soll das gelten. Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) betonte am Donnerstag im Parlament: „Es gibt ausdrücklich keine Ausnahme für die Gastronomie.“

Die rechtliche Grundlage dafür wurde heute mit Zustimmung von SPÖ und Neos geschaffen. Die konkrete Ausgestaltung wird jedoch über eine Verordnung geregelt, für die das Gesundheitsministerium zuständig ist. Was jetzt schon fest steht:

Ab wann gilt das „Reintesten“ ?

ANTWORT: Das Gesetz sieht kein Datum vor. Regeln wird das eine Verordnung aus dem Gesundheitsministerium. Klar ist aber: „Reintesten“ wird erst möglich sein, wenn die epidemiologische Situation Lockerungen zulässt. „Falls sich die Situation wieder verschlimmert, können wir uns das Gesetz in die Haare schmieren“, sagt einer der Verhandler.

Wofür wird man ein negatives Testergebnis brauchen?

ANTWORT: Auch das wird im Detail die Verordnung vorschreiben. Kommuniziert wird der Zugangstest als Notwendigkeit für den Besuch von Lokalen, Hotels und Kulturveranstaltungen sowie für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. Der Test darf maximal 48 Stunden alt sein.

Wird man auch zum Einkaufen einen Nachweis brauchen?

ANTWORT: Nein, weil die Zugangstestung laut Gesetz nur dort zum Einsatz kommen, wo es eine länger andauernden Interaktion mit anderen Personen gibt. Betriebsstätten des Handels sind davon explizit ausgenommen.

Wie wird kontrolliert?

ANTWORT: Die Idee ist, dass der Nachweis etwa mit dem Kinoticket hergezeigt wird. Im Detail wird das aber die Verordnung regeln. Als Nachweis gelten ein negatives Testergebnis oder ein Antikörpertest. Dafür wird eine einheitliche Form entwickelt. Sichtbar sein sollen darauf aus  Datenschutzgründen nur Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer und ein Barcode oder QR-Code. Für Menschen, die bereits eine Covid-Erkrankung hinter sich haben, soll es mit ärztlicher Bestätigung einen gültigen Nachweis geben.

Wo sollen all diese Tests stattfinden?

ANTWORT: Das Testangebot soll massiv ausgeweitet werden, etwa durch Massentests in Kommunen oder Testangebote in Schulen und Betrieben. Die Kosten für betriebliche Tests, die gesetzlich vorgeschrieben sind, übernimmt jedenfalls der Bund. Auch für Angehörige von Mitarbeitern sollen die Tests in Unternehmen kostenlos sein. Das neue Gesetz sieht dafür einen Kostenzuschuss des Bundes vor. Auch für Flächenscreenings, die in Ländern und Gemeinden durchgeführt werden, zahlt die Bundesregierung insgesamt etwa 100 Millionen Euro.

Was ist mit Selbsttests für Zuhause?

ANTWORT: Als Eintrittskarte gelten sie nicht, weil es keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis gibt. Trotzdem sind sie Teil der neuen Teststrategie und auch gesetzlich verankert. Wer bei einem Selbsttest ein positives Ergebnis hat, muss unverzüglich die Gesundheitsbehörde informieren (zum Beispiel über die Telefonnummer 1450) und wird innerhalb von 48 Stunden nachgetestet. In dieser Zeit ist man in Quarantäne.