
Corona-AuflagenWas die Polizei kontrollieren darf - und was nicht
Die Exekutive achtet auf die Einhaltung der neuen Corona-Regeln. Wie wird kontrolliert und welche Strafen drohen? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die Exekutive achtet auf die Einhaltung der neuen Corona-Regeln. Wie wird kontrolliert und welche Strafen drohen? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
27.10.2020 um 22:17 Uhr
Massenansammlungen
Egal ob vor den Stadien bei Fussballspielen, oder am vergangenen Wochenende an der Weinstraße, dort sollte man ansetzen. Weder Masken noch Abstand. Der Herr Schützenhöfer will die Schuldzuweisung weg von der Wirtschaft, auf den privaten Bereich schieben. Gottseidank gibt es zu wenig Polizisten.
27.10.2020 um 21:27 Uhr
...ich zitiere "Darf die Polizei meine Wohnung betreten, um zu kontrollieren, ob ich eine Corona-Party feiere?"....Zitat Ende.
Soweit sind alle schon. Als ob DAS der PUNKT wäre. Jeder mit Hirn würde nicht einmal daran denken an eine "Corona Party".
Da hatte Adi Pinter ja doch recht mit seiner Aussage das es 2% Genies gäbe und 98% Naturidioten(nur keiner will zu den 98% gehören, schon komisch wenn man sich die ganzen Coronaproteste in Ö aber auch rund um den Globus ansieht).
Ich halt mich an die Regeln. Gerne. Weil es erforderlich ist derzeit. Machen SIE das auch?
Es geht eigentlich im Grunde nicht darum was die Exektutive darf und was nicht und man muß das auch dem Heimpartytiger auch nicht noch groß erklären damit der den Beamten dann noch was ganz gescheites sagt falls es mal zur Kontrolle kommt.
Wichtig wäre es endlich mal das man sich an die Regeln hält um vor allem die schwächsten gegenüber diesem Virus zu verteidigen. Und kommt mir ja nicht wieder mit einer nach untern korrigierten Mortalitätsrate, das ist einfach unethisch.
Mein spontaner Gedanken als ich die Headline dieses Artikels gelesen habe. Es ist Zeit zu denken was MAN für den Staat(und somit den Mitbürgern) tun kann als zu denken was der Staat einem angeblich schuldig wäre.
28.10.2020 um 06:45 Uhr
danke
dem ist nichts hinzuzufügen.
Zu welchem Prozentsatz wohl die "Rotstrichler" gehören?
27.10.2020 um 22:32 Uhr
perfekt
gesagt.
habe heute oefters gedacht in diese richtung zu posten.
sie haben es so gut getroffen!
danke!
27.10.2020 um 19:41 Uhr
Meines Wissens nach
darf die Polizei mit dem Verdacht auf eine illegale Handlung sich seit nahezu jeher Zugang zu privaten Räumlichkeiten verschaffen. Wieso sollte das bei einem Verdacht auf eine momentan illegale Menschenansammlung nicht möglich sein?
Unbegründet von Haus zu Haus gehen und rein schauen dürfen sie nicht, sobald sie aber den kleinsten Verdacht auf eine strafbare Handlung vermuten (auswärtiges Kennzeichen auf einem Auto am Parkplatz oder was auch immer), dürfen sie sich nicht erst seit corona Zutritt verschaffen.
So glaube ich es zumindest verstanden zu haben.
28.10.2020 um 11:09 Uhr
freie Meinung
Und wenn sich dieser Verdacht nicht bestätigt, Strafe des Polizisten, denn umgekehrt sind sie auch nicht zimperlich.
27.10.2020 um 21:29 Uhr
Keine illegale Versammlung im privaten Wohnbereich
Laut COVID19 Maßnahmengestetz sind private Wohnbereiche explizit ausgenommen. Daher gelten die Regelungen im privaten Wohnbereich nicht, selbst wenn die Polizei aus welchem Grund auch immer in die Wohnung gelassen wird, kann sie nicht strafen, wenn mehr als 6 Personen anwesend sind. Das ist nicht verboten, sondern nur empfohlen.
27.10.2020 um 20:59 Uhr
🤔
Illegale Menschenansammlung im Wohnbereich/private Räumlichkeiten? Seit wann ist das per Gesetz/Verordnung verboten?? Bitte um Aufklärung
27.10.2020 um 20:09 Uhr
@Ba.Ge.
Aus "dejure":
§ 31 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.
Ich habe nichts über "bei Verdacht" gefunden.
Weiß da ein anwesender Jurist etwas Genaueres? Danke!
27.10.2020 um 21:20 Uhr
lesen sie weiter
Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Person in der Wohnung befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.
annahme= verdacht
alles aber fuer deutschland. dejure ist deutsches recht.
27.10.2020 um 22:06 Uhr
fuer oesterreich gilt stgg und mrk
ich bin kein jurist aber mit gedaechtnis und buchhilfe: :)
es gilt in oesterreich:
art9 StGG gesetz zum Schutz des Hausrechtes, Art8 MRK
aus diesen beiden ergibt sich: recht auf gesetzmaessigkeit einer hausdurchsuchung und recht auf schutz der wohnung vor hausdurchsuchungen und anderen eingriffen.
recht auf gesetzmaessige hausdurchsuchungen:
das hausrechtsgestz schuetzt nicht gegen jedes eindringen von amtsorganen in eine wohnung sondern nur vor hausdurchsuchungen.
das blosse betreten von raeumen um festzustellen von wem die bewohnt werden, ob die meldevorschriften eingehalten werden oder einem verletzten zu helfen gilt nicht als hausdurchsuchung(suchen nach einer person oder gegenstand, von denen unbekannt ist wo sie sich befinden).
hausdurchsuchungen nur mit richterlichem befehl , der dem beteiligten sogleich oder binnen 24 stunden zuzustellen ist.
ohnen richterlichen befehl: bei strafrechtspflege:
hier gefahr in verzug
oder: aus eigener macht bei:
-haftbefehl liegt vor
-auf frischer tat ertappt
-wenn jemand durch oeffentliche nacheile oder oeffentlichen ruf einer strafbaren handlung verdaechtig(!!!!!!) bezeichnet wird,
-jemand im besitz von gegenstaenden ist die auf strafbare handlung hinweisen.
recht auf achtung der wohnung:
hier: zahlreiche gesetzesstellen ermaechtigen verwaltungsorgane zum betreten von grundstuecken und raeumen aller art!!!!!
bsp:
auslaenderbeschaeftg
telekommunkationsg
fremdenpolg
waffengebrauch
27.10.2020 um 22:11 Uhr
weiter
baubehoerdliche auftraege
tierschutzg
vermessungsg
und das sind noch nicht alle!
27.10.2020 um 21:31 Uhr
@samro
Sry, das hatte ich glatt übersehen. Danke für den Hinweis.
27.10.2020 um 22:51 Uhr
bitte
gerne.
und nicht sorry bitte!
GEMEINSAM bemuehen wir uns! :)
ich hoffe das machen bald wieder alle. das ist der weg durch die krise.
27.10.2020 um 19:37 Uhr
Vielleicht
Vielleicht sollte die Polizei in den Laufhäusern und Bordellen nachsehen, ob alle Vorschriften eingehalten werden. Diese sind nach wie vor normal geöffnet. Danke Herr Landeshauptmann, dass meine Wohnung kontrolliert werden soll und das Freudenhaus bleibt offen und frei.
27.10.2020 um 19:27 Uhr
Dieser Artikel kann nicht ganz stimmen
Auf der HP des Ministeriums steht, dass der Mindestabstandes im öffentlichen Raum auch bei Gruppen bis zu 6 Personen nicht gilt. Warum steht in diesem Klz Artikel jetzt, das es sein kann dass die Polizei schon bei zb 3 Personen die Daten durch das ZMR laufen lassen und bei Uneinsichtigkeit strafen kann? Das trägt sehr zur Verwirrung bei. Bitte um Klärung!
28.10.2020 um 11:49 Uhr
Abstand im öffentlichen Raum
Auf der Homepage der Ministerien ist festgehalten, dass "grundsätzlich gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dies gilt ab 25. Oktober auch für den öffentlichen Raum." Ausnahmen von dieser Regel gibt es für die Gastronomie (sechs Personen pro Tisch, auch aus unterschiedlichen Haushalten). Aber: Die Polizei wird kleine Gruppen im öffentlichen Raum, die sehr eng zusammenstehen, nur in seltenen Fällen kontrollieren. In diesem Artikel ist zudem festgehalten, wie das Innenministerium die Vorgabe interpretiert. MfG, Christina Traar
28.10.2020 um 12:26 Uhr
Verordnung §11(4) bitte auch lesen.
Danke für die Antwort, allerdings in der Verordnung bitte bis zum Schluss lesen: § 11 (4) beachten (Ausnahmen). Das gilt unabhängig vom Gastronomie Paragraphen!
27.10.2020 um 21:25 Uhr
Falschmeldung der KZ
Stimmt, Gruppen bis 6 Personen brauchen keinen Mindestabstand zu halten. Da steht definitiv Blödsinn in der Meldung.
"(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht:
2. innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger"
27.10.2020 um 21:44 Uhr
Rot?
Wer gibt hier rot? Steht definitiv genau so in der Verordnung, auch wenn das eventuell nicht vernünftig ist. Kann jeder hier nachlesen (Paragraph 11)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162
27.10.2020 um 18:34 Uhr
CORONA POLIZEI
An die REDAKTION:
Die zahl der INTENSIVKRANKEN steigt.
Bringt doch endlich immer wiederholden, was die menschen machen sollen um eine ausbreitung zu verhindern bzw zu stoppen
Alles andere ist FAHRLÄSSIG und macht MITSCHULD an den problemen.
HIRN und HAUSVERSTAND einschlten und nicht immer auf profit und klicks schauen
27.10.2020 um 18:37 Uhr
Hirn und Hausverstand....
..... haben ja leider die letzten Monate so gut wie gar nicht geklappt
27.10.2020 um 17:49 Uhr
🤔
Tja,Pesopope. Lesen und Verstehen!
27.10.2020 um 18:26 Uhr
SoundofThunder
Sie haben es leider noch immer nicht kapiert. In dem Augenblick, in dem die Gefahr eines Gesetzesbruch droht oder bereits begangen wurde, darf die Executive den Privatraum ohne Wenn und Aber betreten (das hat nichts mit Corona zu tun!). Nachdem in Privaträumen ja keine Maßnahme getroffen wurde, sondern nur eine Empfehlung, ist die Executive ohne Anzeige oder ohne "Gefahr in Verzug" ohnehin nicht genötigt einzugreifen. Haben Sie das jetzt endlich verstanden und wenn nicht, dann lesen Sie vielleicht einmal das Gesetz .....Sie können doch lesen, ich frag nur, weil Sie ständig unwahre Dinge posten
27.10.2020 um 18:52 Uhr
Lesen Sie den Artikel noch einmal.
Sie benötigen Hilfe.
27.10.2020 um 19:23 Uhr
Ich habe im vorigen Artikel geschrieben dass die Polizei nicht Mir nichts...
..Dir nichts deine Wohnung betreten kann. Das wäre ein Eingriff in ein Grundrecht:Privatsphäre (Das war meine Antwort auf Ihre Sicht der Dinge dass die Polizei jederzeit in die Wohnung kommen kann).Und in diesem Artikel steht: Darf die Polizei meine Wohnung betreten um zu kontrollieren ob ich eine Corona Party feiere? Nein - mit wenigen Ausnahmen (Und die einzige Ausnahme die Sie meinen wäre Gefahr in Verzug. Und das ist -so seltsam es klingt-Corona nicht). Die Polizei darf anläuten und Fragen- und eintreten (jetzt aufpassen!!) WENN der Bewohner es zulässt! Und dann noch etwas was im Artikel in Roter Farbe steht: Die Exekutive hat im Privatbereich GRUNDSÄTZLICH (Sie wissen schon was Grundsätzlich heißt,oder muss man dass Ihnen auch noch erklären?) keine Handhabe. Was ist daran so schwer zu verstehen?😏