Karl Habsburg-Lothringen, Enkel von Österreichs letztem Kaiser, darf auch weiterhin nicht die Adelsbezeichnung "von Habsburg-Lothringen" führen.

Der Verfassungsgerichtshof  bestätigt in einer heute kundgemachten Entscheidung, dass der Strafbescheid der Stadt Wien und die nachfolgende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im Grunde korrekt waren: Habsburg hatte sich auf seiner Homepage "karlvonhabsburg.at" als "von" bezeichnet und damit gegen das Adelsaufhebungsgesetz verstoßen.

Das Verbot von Adelsnamen - also des "von" - im Adelsaufhebungsgesetz 1919 verstößt dem Erkenntnis nach nicht gegen die Verfassung. Der Verwaltungsgerichtshof muss nun noch prüfen, ob Habsburg in sonstigen Rechten verletzt wurde.

Gegen den Gleichheitsgrundsatz könne das angefochtene Adelsaufhebungsgesetz schon deshalb nicht verstoßen, weil es im Verfassungsrang steht - und es sei ja gerade ein Mittel zur Herstellung demokratischer Gleichheit, verwies der VfGH in einer Aussendung am Dienstag auf seine ständige Rechtsprechung.

Die Verfassungsrichter hatten sich auch mit der Frage zu befassen, dass die Strafe für die Verwendung von Adelsnamen in dem 100 Jahre alten Gesetz noch in Kronen angegeben wird: "Mit Geld bis zu 20.000 K" sei ein Verstoß zu bestrafen. Der Magistrat der Stadt Wien hatte nicht nur einen Gesetzesverstoß Habsburgs festgestellt, sondern ihn auch zu 70 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden verurteilt.

Diese Strafe hatte schon das von Habsburg angerufene Landesverwaltungsgericht aufgehoben, den Schuldspruch aber bestätigt. Das war laut VfGH richtig, der Strafsatz von "bis zu 20.000 K" sei nicht mehr anwendbar. Aber die Verwaltungsstrafbestimmung sehe auch eine (primäre) Freiheitsstrafe vor. Ob gegen Habsburg anstelle der Geld- eine Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre, habe man allerdings nicht prüfen müssen, weil "der Beschwerdeführer durch eine Nichtverhängung einer solchen Strafe nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte".